Das Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis hat erhebliche Auswirkungen auf das Fortkommen des Arbeitnehmers. Ein schlechtes wie ein fehlendes Zeugnis sind dunkle Punkte im Lebenslauf.

Wer hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Jeder Arbeit-oder Dienstnehmer, auch ein freier Mitarbeiter, hat einen Rechtsanspruch auf Zeugniserteilung. Das Arbeits - oder Dienstverhältnis muß nur von einer gewissen Dauerhaftigkeit sein, §630 BGB, damit eine Beurteilung fachlicher und persönlicher Qualitäten des Arbeit - oder Dienstnehmers möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn eine Beurteilung nicht möglich ist, das Arbeitsverhältnis aber länger gedauert hat.

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Wer ist zur Zeugnisausstellung verpflichtet?

Zur Ausstellung eines Zeugnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet. Der Arbeitgeber darf sich dabei auch eines leitenden Angestellten bedienen, der aber erkennbar ranghöher als der Ausscheidende sein muß und Weisungsbefugnisse gegenüber dem Ausscheidenden haben muss. Darauf ist zudem im Zeugnis hinzuweisen. ( Siehe BAG, Entscheidung vom 26.06.2001, Az: 9 AZR 392/00) Externe Personen dürfen keine Zeugnisse ausstellen.

Der Insolvenzverwalter ist zur Zeugniserteilung verpflichtet, wenn er den Arbeitnehmer weiterbeschäftigt hat.

Stirbt etwa der Inhaber einer kleinen Firma, muß der Erbe anhand der vorhandenen Unterlagen das Zeugnis erstellen.

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Ab wann darf das Zeugnis verlangt werden?

Der Anspruch entsteht bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies ist stets bei rechtlichem Ende des Arbeitsverhältnisses der Fall. Der Anspruch entsteht nach herrschender Meinung aber bereits dann, wenn dem Arbeitnehmer ordentlich gekündigt wurde. Wird die Kündigung bereits vor Beginn der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist erklärt, entsteht der Anspruch auf Zeugniserteilung spätestens mit Beginn der Kündigungsfrist.

Beispiel: Dem Arbeitnehmer wird am Jahresanfang auf Jahresende gekündigt. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Der Arbeitnehmer kann spätestens ab Anfang Oktober ein Zeugnis verlangen.

Grund: Dem Arbeitnehmer soll die Bewerbung bei anderen Arbeitgebern erleichtert werden.

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Abholung oder Versendung?

Grundsätzlich muß der Arbeitnehmer das Zeugnis beim Arbeitgeber abholen. Versäumt es der Arbeitgeber, das Zeugnis trotz Aufforderung des Arbeitnehmers bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bereitzustellen, ist er dem Arbeitnehmer zur Übersendung des Zeugnisses auf eigene Kosten verpflichtet.

Form des Arbeitszeugnisses

Das Zeugnis ist schriftlich zu erteilen, §109 GewO. Zeugnisse per E-Mail oder Fax sind nicht ausreichend.

Inhalt des Zeugnisses

Es wird unterschieden zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Zeugnis, §109 GewO. Das qualifizierte Zeugnis darf nur auf Verlangen des Arbeitnehmers erstellt werden. Wird dem Arbeitnehmer gegen seinen Willen ein qualifiziertes Zeugnis erteilt, hat er einen Anspruch auf Erteilung eines einfachen Zeugnisses.

Das einfache Zeugnis enthält:

Angaben zur Person des Arbeitnehmers, evtl. akademischer Grad ohne Anschrift und Geburtsdatum, außer es wird vom Arbeitnehmer gewünscht.

Konkrete Darstellung der Art der Beschäftigung, damit Nichtkundige sich ein Bild davon machen können, insbesondere:

- Beschreibung des übertragenen Arbeitsplatzes, der allgemeine Hinweis "kaufmännischer Angestellter" reicht nicht aus;
- Art und Dauer von eventuellen Leitungsbefugnissen;
- Dauer besonderer Vollmachten wie z.B. Prokura;
- durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen usw.;

Nicht hinein soll dürfen:

- Aufnahme kürzerer Unterbrechungen wegen Urlaub und Krankheit;
- Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, außer der Arbeitnehmer wünscht es;

Das qualifizierte Zeugnis enthält zusätzlich Angaben zu:

Verhalten im Betrieb
Führungsqualitäten
Arbeitsleistung

In die Beurteilung der Arbeitsleistung kann einfließen:

Arbeitsbereitschaft;
Arbeitserfolg
Fachkenntnisse;
Arbeitsorganisation (Ökonomie)
Arbeitsqualität (Güte)
Arbeitsumfang
Ausdrucksvermögen
Verhandlungsgeschick usw.

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Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers

Das Zeugnis muß der Wahrheit entsprechen, aber gleichzeitig wohlwollend sein. Dem Arbeitnehmer darf sein Fortkommen nicht unnötig erschwert werden. Das heißt aber nicht, dass ungünstige Umstände nicht erwähnt werden dürfen, etwa eine nicht bestandene Prüfung, die für die fachliche Qualifikation wesentlich war.

Der Arbeitgeber hat die insgesamt erbrachte Arbeitsleistung zu würdigen und darf sich nicht auf bestimmte besonders gute oder schlechte Zeiten des Arbeitnehmers beziehen. Die Erwähnung von Einzelvorkommnissen, seien sie positiv oder negativ, dürfen nicht im Zeugnis erwähnt werden.

Der Wortlaut des Zeugnisses sollte allgemein verständlich sein und sich nach den üblichen Gepflogenheiten richten. Der Wortlaut darf nicht beleidigend oder abwertend sein. ( siehe auch: Zeugniscode)

Der Arbeitgeber muß alle Angaben machen, die für die beschriebene Arbeitsstelle üblicherweise erwartet werden- auch Schweigen kann beredt sein.

Der Arbeitnehmer hingegen hat keinen Anspruch auf bestimmte Formulierungen im Zeugnis. Das Fehlen von Abmahnungen deutet nicht automatisch auf eine mit sehr gut zu bewertende Leistung hin.

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Haftung für falsche Angaben im Zeugnis

Das Zeugnis muß der Wahrheit entsprechen.

Vom Bundesgerichtshof wird die Ansicht vertreten, dass der Arbeitgeber dem neuen Arbeitgeber und/oder dem Arbeitnehmer für unrichtige Angaben im Zeugnis haftet, sofern dieser oder jener daraus einen Schaden erleidet.

Der Arbeitgeber hat die Tatsachen, auf die sich das Zeugnis stützt, nötigenfalls zu beweisen.Der neue Arbeitgeber / der Arbeitnehmer haben den entstandenen Schaden, der durch die unrichtigen Angaben entstanden ist, zu beweisen.

Insofern ist den Arbeitgebern zu raten, weder allzu wohlwollende noch allzu negative Zeugnisse auszustellen.

Haftung für Versäumnisse bei Ausstellung eines Zeugnisses

Stellt der Arbeitgeber ein Zeugnis verspätet aus und erleidet der Arbeitnehmer dadurch einen Schaden, so ist ihm der Arbeitgeber zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Der Arbeitnehmer muß den entstandenen Schaden nachweisen. Dazu sei gesagt: Es gibt noch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, der besagt, dass ein fehlendes Zeugnis Ursache des Misserfolgs bei Bewerbungen ist.

Der Arbeitnehmer hat also zu beweisen, dass ein bestimmter Arbeitgeber ihn eingestellt hätte, wenn er ein Zeugnis hätte vorlegen können.

Hierbei genügt es, wenn der Arbeitnehmer die Tatsachen beweist, die diesen Sachverhalt wahrscheinlich machen.

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