Freizeit- und Beurlaubungsanspruch bei Jobsuche

Wenn das bisherige Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis von einem der beiden Vertragsparteien gekündigt ist, hat der Arbeitnehmer gemäß §629 BGB einen Anspruch darauf, dass er für Vorstellungsgespräche eine angemessene Freizeit erhält.

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Dies gilt auch für Aufhebungsverträge mit Auslauffrist und für ungekündigte Arbeitsverhältnisse, bei denen der Arbeitgeber wegen Betriebstillegung, Rationalisierungsmaßnahmen usw. Bewerbungen bei anderen Arbeitgebern empfohlen hat.

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seinen Freizeitwunsch rechtzeitig mitteilen. Der Arbeitnehmer darf sich die Freizeit nicht selber nehmen. Der zeitliche Umfang des Freizeitanspruchs ergibt sich aus der für die Vorstellung benötigten Zeit- wer sich in der gleichen Stadt vorstellt, kann nicht erwarten, einen ganzen Tag freizubekommen.

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Grundsätzlich muß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Freizeit gewähren. Sollten jedoch dringende betriebliche Erfordernisse dagegensprechen, kann der Arbeitgeber das Freizeitgesuch ablehnen. Voraussetzung ist, daß die dringenden betrieblichen Erfordernisse vorläufiger und unaufschiebbarer Natur sind und das Fehlen des Arbeitnehmers zu einem nicht unerheblichen Schaden auf Seiten des Arbeitgebers führen könnte.

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Daraus folgt: Chronische Unterbesetzung einer Abteilung führt nicht dazu, daß der Arbeitgeber das Freizeitgesuch ablehnen kann.

Es gilt also: Je früher, desto besser. Je früher der Arbeitgeber von dem Freizeitgesuch weiß, um so weniger kann er es ablehnen, da er sich darauf einstellen kann.

Jedenfalls hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Vorstellung auch bei mehreren anderen Arbeitgebern zu geben, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht.

Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, obwohl der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf hat, kann der Arbeitnehmer
- auf Gewährung klagen wenn die Zeit dafür bleibt;
- eine einstweilige Verfügung erwirken;
- seine eigene Arbeitsleistung zurückhalten, also sich selbst Urlaub nehmen;
- fristlos kündigen und Schadensersatz verlangen, § 628 Abs. 2 BGB, § 276 BGB

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