Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung braucht nicht begründet zu werden. Tarif- oder einzelvertragliche Vereinbarungen können die Angabe von Gründen aber zur Wirksamkeitsvoraussetzung machen. Werden dann keine Gründe genannt, ist die Kündigung unwirksam.

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Die Kündigung muß in jedem Fall schriftlich erfolgen, §623 BGB.

Die Kündigungserklärung sollte vom Kündigenden unterzeichnet sein. Unterschreibt jemand anders, etwa mit dem Zusatz i.A. (im Auftrag) gehen Zweifel bezüglich der Auslegung dieses Zusatzes zu Lasten des Kündigenden. Das Arbeitsgericht Hamburg entschied so mit der Begründung, dass lediglich der Zusatz i.V., also "in Vertretung" eindeutig sei und der Zusatz i.A. offen lasse, ob es sich um eine Erklärung des Unterzeichnenden oder des eigentlich Kündigenden handele. (ArbG Hamburg, Urteil vom 8.12.2006, 27 Ca 21/06)

Kündigt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes in Anspruch nehmen kann, muss die Kündigung zwar zunächst nicht begründet werden, auf Verlangen des Arbeitnehmers sind jedoch die Gründe zu nennen.

Bei der ordentlichen Kündigung gilt grundsätzlich die Fristenregelung des § 622 BGB.

Will sich der Arbeitnehmer gegen eine schriftlich erfolgte Kündigung wehren, ist für die Kündigungsschutzklage die Drei-Wochen-Frist des § 4 Kündigungsschutzgesetz zu beachten und zwar auch dann, wenn die Kündigungsschutzklage auf anderen als im Kündigungsschutzgesetz genannten Gründen beruht.

Bestimmte Arbeitnehmergruppen können nicht ordentlich gekündigt werden.

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