Zeugniscode

Zeugniscodes sind standardisierte Formulierungen, die es den Arbeitgebern ermöglichen, das Verhalten und die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers einzuschätzen. Mit §109 GewO Abs.2 wollte der Gesetzgeber Zeugniscodes unterbinden. Zeugniscodes tauchen grundsätzlich nur bei qualifizierten Zeugnissen auf, eine Bewertung der Arbeitsleistung usw. beim einfachen Zeugnis ist nicht zulässig.

Entgegen allen Gerüchten gibt es kein einheitliches Codebuch für Arbeitgeber. Die folgenden Formulierungen tauchen jedoch in sehr vielen Zeugnissen mit der einen oder anderen Variation auf. Historisch gesehen haben sich die Formulierungen auch deswegen so entwickelt, weil der Arbeitgeber grundsätzlich ein "wohlwollendes" Zeugnis zu erteilen hat und nicht immer die ungeschminkte Wahrheit äußern darf, aber im Rahmen der "wahrheitsgemäßen Beurteilung" eben wohlwollend.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. November 2014 folgendes entschieden:

Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden.

BAG, Urteil vom 18.11.2014, Pressemitteilung

Das Bundesarbeitsgericht ist damit im Gegensatz zu älterer Rechtsprechung von der "schleichenden Noteninflation" abgerückt. Das Standardzeugnis, so ist zu vermuten, wird sich nun im Bereich einer "3" bewegen, also einer befriedigenden Leistung.

Innerhalb sehr großer Organisationen oder Konzerne entwickeln sich regelmäßig Standardformulierungen, die deutlich von unten aufgeführten Formulierungen und Wertungen abweichen können.

Problematisch ist es für den Arbeitnehmer, wenn der Konzern einen strengeren Maßstab anlegt als allgemein üblich. Eine Rechtsdurchsetzung im Sinne des Einklagens einer "allgemein üblichen" Formulierung ist vor allem nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich denkbar. Zwar kann der Arbeitgeber grundsätzlich die Formulierung wählen, die ihm behagt. Andererseits muss die Formulierung auch allgemein verständlich sein. Es sollte dann versucht werden, mit Hilfe eines versierten Anwalts eine von beiden Seiten vertretbare Formulierung zusammen mit dem Arbeitgeber zu finden.nach oben

Bewertung der Arbeitsleistung:

FormulierungBewertung
Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit sehr gut
Stets zu unserer vollen Zufriedenheit gut
Stets zu unserer Zufriedenheit befriedigend
zu unserer Zufriedenheit ausreichend
im Großen und Ganzen zu... mangelhaft
zu unserer Zufriedenheit zu erledigen versucht ungenügend

Nach LAG Hamm, Urteil vom 13.02.1992nach oben

Bewertung des Arbeitserfolgs und der Arbeitsweise:

FormulierungBewertung
stets mit größter Sorgfalt und Genauigkeit sehr gut
mit großer Sorgfalt und Genauigkeit gut
mit Sorgfalt und Genauigkeit befriedigend
im allgemeinen mit Sorgfalt und Genauigkeit ausreichend
darunter mangelhaft
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Bewertung des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten
und Mitarbeitern

FormulierungBewertung
Stets einwandfrei/vorbildlich und/oder Durch charakterliche Integrität / Vertrauenswürdigkeit usw. trug Herr / Frau ... in höchstem Maße zu einem guten Betriebsklima bei und war bei Vorgesetzen und Mitarbeitern gleichermaßen sehr anerkannt und beliebt sehr gut
Einwandfrei und/oder Durch Integrität und ... aktives und kooperatives Wesen .. .wesentlich zu einem guten Betriebsklima beigetragen und war ... gleichermaßen sehr anerkannt und beliebt gut
Gut und/oder Durch .. Wesen und .. Vertrauenswürdigkeit.. bei .. gleichermaßen anerkannt und beliebt / geschätzt
und/oder
Aufgrund kooperativen Wesens/verbindlichen Verhaltensweise .. bei ...anerkannt und geschätzt
befriedigend
Zufriedenstellend
und/oder
.... allseits anerkannt
ausreichend
Insgesamt einwandfrei
und/oder
aufgrund kooperationsgeneigter Art bei .... anerkannt
und/oder
aufgrund verbindlicher Verhaltensweise allseits anerkannt und geschätzt
ausreichend bis mangelhaft
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Hinweis:Der Arbeitgeber erteilt das Zeugnis. Daher wird zunächst das Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber (Vertragspartner) erwähnt, erst in der Folge das zu Mitarbeitern und Kollegen, weil dieses für den Arbeitgeber weniger wichtig ist. Die falsche Reihenfolge kann entweder Unachtsamkeit oder Absicht sein, in beiden Fällen kann sie für den Arbeitnehmer nachteilig sein.

Variationen und versteckte Hinweise

FormulierungBewertung
Durch aufgeschlossenes Wesen bei Mitarbeitern gern gesehen Quasselstrippe
fröhliches Naturell ... gern gesehen Betriebsnudel
bewältigte Aufgaben stets im Alleingang Einzelgänger, nicht teamfähig
verstand es stets aufgrund seiner/ihrer ausgeprägten Kooperationsbereitschaft seine Kollegen in eigene Arbeitsabläufe erfolgreich einzubinden.drückt sich wo es nur geht, Kollegen machen Arbeit mit
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Bewertung von Führungsqualitäten

FormulierungBewertung
verstand es stets, seine/ihre Mitarbeiter zu überzeugen und zu motivieren, so dass er/sie alle ihm übertragenen Aufgaben mit großem Erfolg verwirklichen konnte sehr gut
er konnte seine Mitarbeiter überzeugen und förderte die Zusammenarbeit gut
er führte seine Mitarbeiter zielbewusst zu überdurchschnittlichen Leistungen befriedigend
er motivierte seine Mitarbeiter ausreichend
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Danksagungen und Trennungsformeln

FormulierungBewertung
Wir bedauern den Verlust von Herrn/Frau.... und bedanken uns bei ihm/ihr für die stets sehr gute und produktive Zusammenarbeit
und/oder
Und/oder .... er/sie hat das Unternehmen entscheidend nach vorne gebracht... usw.
sehr gut
Wir bedauern eine so gute Kraft (Fach / Führung) zu verlieren und sind für die stets gute Leistung/Leitung zu großem Dank verpflichtet gut
Wir bedauern, eine so gute Kraft (Fach/Führung) zu verlieren und danken für die gute Leistung/Leitung/Zusammenarbeit befriedigend
Für ... bedanken wir uns.
Wir bedanken uns für .....
ausreichend
Wir können unseren Dank für die stete Arbeitsbereitschaft nicht versagen...
Für das stete Bestreben/Interesse an der Zusammenarbeit usw.... bedanken wir uns.
mangelhaft
verläßt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch... Kündigung durch Arbeitnehmer
Das Arbeitsverhältnis endete am... Kündigung durch Arbeitgeber
Das Arbeitsverhältnis endet im besten beiderseitigen Einvernehmen einvernehmliche Trennung
einvernehmlich getrennt Aufhebungsvertrag auf Druck des Arbeitgebers

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber ein schlechteres Zeugnis als "befriedigend" im Streitfall zu beweisen hat, der Arbeitnehmer eine bessere Bewertung als "befriedigend" zu beweisen hat. Hierbei gibt es viele Schattierungen: Auch eine "Drei minus" ist noch eine "Drei", eine mit "sehr gut" abgeschlossene Weiterbildung rechtfertigt noch nicht, die Arbeitsleistung generell mit "sehr gut" zu bewerten.

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