Hinweis- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers: Aufhebungsvertrag

Kann ein Aufhebungsvertrag erhebliche finanzielle Nachteile bei einer Versorgungsrente mit sich bringen, muss der Arbeitgeber darauf vor Vertragsschluß hinweisen.

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 71/00 vom 17.10.2000

Hinweis- und Aufklärungspflichten bei Abschluß eines Aufhebungsvertrages

Die Klägerin war etwa 20 Jahre bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Aus gesundheitlichen Gründen bat sie um die Versetzung auf einen Arbeitsplatz außerhalb des Reinigungsdienstes. Die Beklagte bot ihr daraufhin eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung an und empfahl ihr, sich wegen der versorgungsrechtlichen Auswirkungen bei der Zusatzversorgungskasse zu erkundigen. Die Parteien schlossen am 15. Januar 1996 den Aufhebungsvertrag und beendeten das Arbeitsverhältnis zum 29. Februar 1996. Mit Rentenbescheid vom 12. September 1997 bewilligte die Landesversicherungsanstalt eine Erwerbsunfähigkeitsrente rückwirkend zum 1. September 1996. Hätte das Arbeitsverhältnis nicht vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet, sondern bis einschließlich 31. August 1996 fortbestanden, so hätte die Klägerin eine monatliche Versorgungsrente in Höhe von 924,22 DM erhalten. Wegen ihres vorzeitigen Ausscheidens steht ihr lediglich eine monatliche Versicherungsrente in Höhe von 157,31 DM zu. Den Differenzbetrag hat die Klägerin als Schadenersatz von der Beklagten verlangt.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Sie führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.

Die Beklagte war zwar nicht verpflichtet, der Klägerin die genaue Höhe der drohenden Versorgungsnachteile mitzuteilen und ihr die versorgungsrechtlichen Einzelheiten wie die Abgrenzung von Versorgungs- und Versicherungsrente zu erläutern, sondern durfte die Klägerin insoweit an die Zusatzversorgungskasse verweisen. Sie mußte die Klägerin aber wenigstens darauf hinweisen, daß bei der Zusatzversorgung mit sehr hohen Einbußen zu rechnen war und dieses Risiko auf der angebotenen vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhte. Ob das im vorliegenden Fall geschehen war oder ob die Klägerin durch die Zusatzversorgungskasse über die einschneidenden versorgungsrechtlichen Folgen des Aufhebungsvertrages unterrichtet wurde, hat das Landesarbeitsgericht noch aufzuklären.

BAG, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99 -
Vorinstanz: LAG Köln, Urteil vom 5. August 1999 - 6 Sa 175/99 -

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