Bezahlung von Arbeitspausen bei Wechselschichten

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.04.2000 Az: 6 AZR 861/98

Kurz zum Sachverhalt: Ein Arbeiter arbeitete im Drei-Schicht-Betrieb, wobei er alle 8 Wochen einen Schichtwechsel mitmachte. Der Arbeiter wollte erreichen, daß seine 30-minütigen Arbeitspausen als regelmäßige tarifliche Arbeitszeit festgestellt werden und entsprechend entlohnt werden.

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, daß die Regelungen, die den Wechselschichtbetrieb betreffen, § 14, 67 BMT-G II, nicht auf das den Arbeiter betreffende Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Der in § 67 BMT-G II aufgeführte Wechselschichtbetrieb mit Entlohnung auch der 30-minütigen Arbeitspausen setzt voraus, daß ein Schichtwechsel nach durchschnittlich längstens einem Monat zu erfolgen hat.

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