Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Übernachtungskosten

Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs (Mehrwertsteuer) betreffend geschäftlicher Übernachtungskosten darf vom Gesetzgeber nicht verboten werden. Hierzu fehle es an der Ermächtigung, zumal das europäische Steuerrecht und entsprechende Richtlinien ein solches Verbot nicht decken.

Quelle: BFH Pressemitteilung 45-2000

Mit Wirkung vom 1. April 1999 war mit der Neuregelung in § 15 Abs. 1a Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) der bis dahin mögliche Vorsteuerabzug für "Reisekosten des Unternehmers und seines Personals", soweit es sich u.a. um Übernachtungskosten handelt, ausgeschlossen worden. Der Gesetzgeber sah bei Übernachtungen während einer Geschäftsreise des Unternehmers oder bei Dienstreisen seines Personals eine Überschneidung von unternehmerischen und privaten Interessen. Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen z. B. über Hotelübernachtungen sollte ausgeschlossen werden, weil die Übernachtungsleistung nicht ausschließlich für Zwecke des Unternehmens beansprucht werde.

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 23. November 2000 V R 49/00 die Berechtigung des deutschen Gesetzgebers verneint, solche Aufwendungen vom Vorsteuerabzugsrecht auszuschließen. Da Umsatzsteuerrecht in der Europäischen Union weitgehend harmonisiert worden sei, könne es nicht abweichend von den für alle Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften einseitig verschärft werden. Die maßgebende Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG sehe einen Ausschluss der Übernachtungskosten bei Geschäfts- oder Dienstreisen vom Vorsteuerabzugsrecht nicht ausdrücklich vor. Eine mögliche Genehmigung für einen derartigen Ausschluss habe die Bundesrepublik Deutschland nicht beantragt und deswegen auch nicht erhalten.
Damit kann sich ein Unternehmer für den Abzug der ihm für Hotelübernachtungen im Zusammenhang mit Geschäfts- oder Dienstreisen seiner Arbeitnehmer berechneten Umsatzsteuer unmittelbar auf das für ihn günstigere europäische Umsatzsteuerrecht berufen. Die davon abweichende Regelung im deutschen Umsatzsteuergesetz (§ 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG) ist insoweit nicht anwendbar.

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