Formfreiheit bei Ausübung des gesetzlichen Mieter- Vorkaufsrechts

Der BGH entschied, daß die Ausübung des gesetzlichen Mietervorkaufsrechts, § 570b BGB, keinem Formzwang unterliegt.

Zwar besteht zum Schutz vor übereiltem Handeln grundsätzlich für Kaufverträge über Grundstücke die notarielle Beurkundungspflicht gemäß § 313 BGB. Der Mieter der Wohnung, der die Wohnung sehr gut kennt, bedarf eines solchen Schutzes aber nicht, da er die Angemessenheit des Preises für die Wohnung wohl am besten beurteilen kann. Ausserdem habe der Mieter zwei Monate Zeit, sich seine Entscheidung zu überlegen.

Des weiteren gibt es in der bisherigen Gesetzes- und Rechtsentwicklung keinen Hinweis darauf, daß die grundsätzliche Formfreiheit für die Ausübung eines Vorkaufsrechts, § 505 Abs.1 BGB, gerade beim gesetzlichen Vorkaufsrecht nicht gelten sollte.

Der 8. Zivilsenat entschied damit eine Frage, deren Beantwortung bisher sehr umstritten war.

Urteil vom 7. Juni 2000 - VIII ZR 268/99

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