Rechtsmißbräuchlichkeit mehrerer Klagen wegen desselben Verstoßes

Der BGH behandelt hier die Fragestellung, wie mit mehreren Klagen konzernverbundener Unternehmen zu verfahren sei, die in dieser Massierung ohne Vorliegen besonderer Umstände unnötig waren. Mit nur einer Klage hätte das gleiche Ziel erreicht werden können. Die Klagen wurden daher im Ergebnis als unzulässig abgewiesen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH, Karlsruhe, den 10.4.2000, (Auszug)

Zitat:

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat es in Auseinandersetzungen der zum Metro-Konzern gehörenden Media- und Saturn-Märkte mit Konkurrenten als rechtsmißbräuchlich angesehen, daß mehrere Gesellschaften desselben Konzerns wegen desselben Wettbewerbsverstoßes eines Mitbewerbers mehrere Prozesse anstrengen.

Maßgebend für die Annahme eines Rechtsmißbrauchs war in allen vier Fällen die Überlegung, daß die Klagebefugnis, die im Interesse einer effizienten Verfolgung von Wettbewerbsverstößen einer Vielzahl von Anspruchsberechtigten zusteht, nicht zur Verfolgung sachfremder Ziele, insbesondere nicht dazu mißbraucht werden darf, den Gegner durch möglichst hohe Prozeßkosten zu belasten. ........ (Ende)

Urteile vom 6. April 2000 - I ZR 75/98, I ZR 76/98, I ZR 67/98 und I ZR 114/98 -

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