Grobe Fahrlässigkeit bei ec-Karte und Geheimnummer

Es ist nach Ansicht des BGH zwar fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig, wenn sich ec-Karte und Geheimnummern in verschiedenen Zimmern einer Wohnung befinden, sofern Ort, Art und Weise der Aufbewahrung keine unmittelbaren Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort des jeweils anderen Teils zulassen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH 76/2000 vom 17.10.2000:

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Art der Verwahrung von ec-Karte und Geheimnummer für ein Girokonto als grob fahrlässig anzusehen ist.

Die Klägerin unterhielt bei der beklagten Sparkasse ein Girokonto. Während einer Auslandsreise ließ sie die ec-Karte in ihrer Wohnung auf ihrem Schreibtisch in einem unverschlossenen Behältnis zwischen Briefen und Notizen zurück. Die Originalmitteilung der Geheimnummer befand sich in einer Plastikhülle zusammen mit zahlreichen anderen Papieren, insbesondere Visitenkarten, in einer unverschlossenen Schublade eines Sekretärs in einem anderen Raum ihrer 5-Zimmer-Wohnung.

Nach der Urlaubsrückkehr war die ec-Karte unauffindbar. Die Geheimnummer befand sich noch an ihrem Verwahrungsort. Während der Abwesenheit der Klägerin hatte ein Unbefugter an Geldausgabeautomaten unter Einsatz der in der Wohnung der Klägerin aufgefundenen Geheimnummer mehrere tausend DM abgehoben.

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Für die Entscheidung des Falles kam es darauf an, ob diese Art der Verwahrung von ec-Karte und Geheimnummer als grob fahrlässig im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für die Verwendung der ec-Karte (Fassung: 15. Oktober 1997) anzusehen war. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte.

Diese Voraussetzungen hat der Senat im Gegensatz zu den Vorinstanzen verneint. Er ist der Auffassung, daß die beschriebene Verwahrung zwar fahrlässig, aber noch nicht grob fahrlässig ist. Die beklagte Sparkasse wurde deshalb verurteilt, der Klägerin die unbefugt abgehobenen Beträge zu erstatten.

Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 42/00

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