Erziehungsgeld ist nicht auf Unterhaltsanspruch anzurechnen

Quelle: Pressemitteilung des BVerfG vom 11.07.2000

Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde zur Frage der Anrechnung von Erziehungsgeld nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Beschwerdeführerin (Bf) sah unter anderem einen Gleichheitsverstoß darin, dass das Zivilgericht auf ihren Unterhaltsanspruch gegenüber dem nichtehelichen Vater des gemeinsamen Kindes das Erziehungsgeld angerechnet hat. Bei der Unterhaltsberechnung zwischen geschiedenen bzw. getrennt lebenden Eheleuten unterbleibt diese Anrechnung.

Eine Ungleichbehandlung zwischen ledigen und geschiedenen bzw. getrennt lebenden Müttern begegnet auch nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlichen Bedenken; beiden Gruppen soll nach dem Willen des Gesetzgebers das Erziehungsgeld ungekürzt zu Gute kommen.

Die Vb ist jedoch nicht angenommen worden, weil ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte geht zwischenzeitlich einhellig davon aus, dass das Erziehungsgeld kein anrechenbares Einkommen im Rahmen der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen darstellt und in der Kommentarliteratur vertritt nur noch eine Minderheit eine gegenteilige Auffassung.

Der Bf entsteht auch durch die Versagung einer Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil, da die angegriffene Entscheidung einen zeitlich begrenzten Unterhaltsanspruch betrifft, dessen Kürzung durch die Anrechnung des Erziehungsgeldes der Höhe nach noch nicht als besonders belastend anzusehen ist.

Beschluss vom 21. Juni 2000, Az. 1 BvR 1709/93

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