Keine Bankgebühren für Freistellungsauftrag

Das Bundesverfassungsgericht hat den Bundesgerichtshof in seiner Auffassung bestätigt, dass Banken mit Hilfe von Formularklauseln (AGB) keine Gebühren für Freistellungsaufträge verlangen dürfen.(Zusammenfassung)

Quelle: Pressemitteilung Nr. 124/00 des BVerfG

Keine Bankgebühren für Freistellungsauftrag

Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde (Vb) einer Bank (= Beschwerdeführerin; Bf) nicht zur Entscheidung angenommen, die die Erhebung von Gebühren für die Verwaltung des Freistellungsauftrags betraf.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte die entsprechende Klausel in den AGB der Bf für unwirksam erklärt. Sie sei mit wesentlichen Gedanken der Rechtsordnung nicht vereinbar. Die Vorlage der Freistellungsaufträge an das Finanzamt sei keine Dienstleistung des Kreditinstituts gegenüber dem Kapitalanleger. Die Bank erfülle damit eine ihr selbst vom Staat im öffentlichen Interesse auferlegte Pflicht. Es gehöre zu den wesentlichen Grundgedanken unserer Rechtsordnung, dass jeder Rechtsunterworfene die Aufwendungen, die ihm durch die Erfüllung seiner dem Staat gegenüber bestehenden Pflichten erwachsen, als Teil seiner Gemeinkosten selbst zu tragen habe (die Entscheidung des BGH ist in der Amtlichen Sammlung BGHZ 136 S. 261 veröffentlicht).

1. Mit der Vb hat die Bf die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG gerügt. Die Entscheidung des BGH beruhe zum einen auf unzulässiger Rechtsfortbildung, da es einen Rechtsgrundsatz des behaupteten Inhalts nicht gebe. Zum anderen greife sie in die Berufsfreiheit der Bf ein.

2. Mit Beschluss vom 28. August 2000 hat die Kammer die Vb nicht zur Entscheidung angenommen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Entscheidung des BGH ist mit den zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Maßstäben vereinbar. Insbesondere die Feststellung des BGH, es gehöre zu den Grundsätzen unserer Rechtsordnung, dass Aufwendungen, die dem Verpflichteten durch die Erfüllung seiner dem Staat gegenüber bestehenden Pflichten erwachsen, nicht offen auf die Kunden abgewälzt werden können, ist nachvollziehbar begründet und lässt weder eine grundlegende Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Berufsausübungsfreiheit noch sachfremde Erwägungen im Sinne von Willkür sichtbar werden.

Das Gleiche gilt für die einfachrechtliche Würdigung, der genannte Grundsatz gehöre im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG zu den wesentlichen Grundgedanken unserer Rechtsordnung. Gegen dieses vom BGH gefundene Auslegungsergebnis sind auch nicht deshalb verfassungsrechtliche Bedenken zu erheben, weil die Grenzen überschritten wären, die sich für richterliche Entscheidungen aus Art.20 Abs. 2 und 3 GG ergeben. In Art. 20 Abs. 2 GG ist der Grundsatz der Gewaltenteilung verankert. Danach dürfen die Gerichte keine Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung eindeutig dem Gesetzgeber zugewiesen sind. Art. 20 Abs. 3 GG bindet die Rechtsprechung darüber hinaus an Gesetz und Recht. Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem Richter allerdings nicht, das Recht fortzuentwickeln. Vielmehr gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt.

Dabei darf sich der Richter freilich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Ob diese Grenzen eingehalten sind, unterliegt bei der Rechtsfortbildung hinsichtlich des einfachen Rechts einer nur eingeschränkten Überprüfung durch das BVerfG.Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob das zuständige Gericht bei der Rechtsfortbildung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert hat und den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gefolgt ist. Diesem Maßstab hält die angegriffene Entscheidung stand, wie die Kammer weiter ausführt.

Beschluss vom 28. August 2000 - Az. 1 BvR 1821/97 - Karlsruhe, den 26. September 2000

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