Entlassung eines Beamten auf Probe wegen STASI- Tätigkeit

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 27/2000 vom 13.07.00

Entlassung eines Beamten wegen früherer Tätigkeit für das MfS

Auch zeitlich länger zurückliegende Spitzeltätigkeiten als inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) können die Entlassung eines Beamten auf Probe rechtfertigen, wenn sie besonders schwer wiegen oder wenn spätere Verstrickungen in die Machenschaften des Staatssicherheitsdienstes hinzukommen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht heute in dem Rechtsstreit eines Zollbeamten gegen seine Entlassung entschieden.

Der aus der Zollverwaltung der ehemaligen DDR in die Bundeszollverwaltung übernommene Kläger wurde zum Beamten auf Probe ernannt, nachdem er in einem Personalfragebogen verneint hatte, jemals Mitarbeiter des MfS gewesen zu sein. Später teilte der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR mit, daß der Beamte von Juli 1964 bis Dezember 1970 als inoffizieller Mitarbeiter unter einem Decknamen in konspirativer Weise für das MfS tätig war und während dieser Zeit Kollegen sowohl im dienstlichen als auch im privaten Bereich bespitzelt und Abträgliches übe über sie an den Staatssicherheitsdienst berichtet hatte. Daraufhin wurde er aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Seiner Klage gab das Verwaltungsgericht statt, weil die inoffizielle Mitarbeit für das MfS rund zwanzig Jahre vor der Ernennung zum Beamten auf Probe beendet gewesen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Art, Dauer und Intensität der Tätigkeit des Klägers für das MfS sind bisher nicht umfassend festgestellt. Aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte, daß der Kläger nach 1970 beruflich für das MfS gearbeitet haben kann. Ohne zusätzliche Sachaufklärung läßt sich die Zumutbarkeit seiner weiteren Beschäftigung im öffentlichen Dienst noch nicht abschließend beurteilen.

BVerwG 2 C 26.99 - Urteil vom 13. Juli 2000

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