Zur Rückgabe von enteigneten Grundstücken an ehemalige Eigentümer.

Zusammenfassung: Enteignete Grundstücke sind an die ehemaligen Eigentümer zurückzugeben, wenn die entsprechende Freigabeerklärung der Alliierten vorliegt. Nur ausnahmsweise kann aufgrund des Landesbeschaffungsgesetzes die Rückgabe verweigert werden, wenn die Grundstücke noch für die Verteidigung benötigt werden. Dies kann der Fall sein, wenn die Grundstücke etwa zur Sicherung der Einsatz-bereitschaft der Truppe dienen oder deren Funktionsfähigkeit gewährleisten. Die blosse Schaffung von Wohnraum für Bundeswehrangehörige fällt ohne Hinzukommen weiterer Umstände nicht darunter. (Zusammenfassung)

Quelle : Pressemitteilung des BVerwG Nr. 30/2000 vom 31.08. 2000 Rückgabe von Alliiertenwohnungen an frühere Eigentümer

Grundstücke, die für die Stationierung ausländischer Streitkräfte enteignet worden sind, jetzt aber für diesen Zweck nicht mehr benötigt werden, müssen nach entsprechender Freigabeerklärung von der Bundesrepublik Deutschland zurückgegeben werden. Das gilt auch für Grundstücke, die seinerzeit mit Wohngebäuden für Angehörige der ausländischen Streitkräfte und deren Familien bebaut worden sind.

Das Landbeschaffungsgesetz schließt die Rückgabe aus, wenn die Grundstücke noch für Zwecke der Verteidigung benötigt werden. Dazu zählt grundsätzlich nicht der Zweck, Wohnraum für Soldaten der Bundeswehr und deren Familienangehörige zu beschaffen. Das entschied heute das Bundesverwaltungsgericht in Berlin.

In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall waren ehemals landwirtschaftlich genutzte Flächen zur Errichtung von Reihenhäusern für Angehörige der britischen Streitkräfte enteignet worden. 1991 hatten die britischen Streitkräfte einen Teil der Grundstücke freigegeben. Deren Rückgabe beanspruchten nunmehr die früheren Eigentümer und deren Erben.

Für das Bundesverwaltungsgericht war entscheidend, dass das Landbeschaffungsgesetz den Rückgabeanspruch nur ausschließt, wenn die Grundstücke nicht mehr für Zwecke benötigt werden, für die das Gesetz die Enteignung zulässt. Das Gesetz unterscheidet aber zwischen der Enteignung für Zwecke der Verteidigung und der Enteignung zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen. Das NATO-Truppenstatut verpflichtet den Bund auch, Wohnraum für die Angehörigen der NATO-Streitkräfte bereitzustellen. Die Wohnfürsorge für Bundeswehrsoldaten, die mit ihren Familienangehörigen außerhalb der Gemeinschaftsunterkünfte wohnen, gehört indes grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Verteidigung, für die enteignet werden kann. Das könnte allenfalls ausnahmsweise der Fall sein, wenn nämlich die Bereitstellung von Wohnraum bei Verteidigungsanlagen erforderlich ist, um die Einsatzbereitschaft der Truppe zu sichern oder die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu erhalten.

In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte der Bund jedoch nur geltend gemacht, dass ähnlich preisgünstiger Wohnraum in der Umgebung nicht verfügbar sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch geprüft, ob die Rückgabe, wie das Gesetz es vorsieht, deshalb verweigert werden konnte, weil die Grundstücke erheblich verändert worden sind. Es hat dies jedoch verneint. Auch eine erhebliche Veränderung schließe den Anspruch nur aus, wenn die Rückabwicklung auf unverhältnismäßig große Schwierigkeiten stoße. Das sei bei Grundstücken, die mit kleinen Reihenhäusern bebaut seien, nicht der Fall.

BVerwG 4 C 8.99 - Urteil vom 31. August 2000

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