Kein Anspruch auf Schlussformel im Zeugnis

Das BAG führte aus, dass eine Schlussformel nicht vom Gesetz verlangt werde, deshalb gebe auch die Üblichkeit solcher Formulierungen in Zeugnissen noch keinen Anspruch auf eine Schlussformel.

Kommentar: Diese Entscheidung ist gut vertretbar. Allerdings kommt das BAG selbst auf einen heiklen Punkt zu sprechen: Die Üblichkeit von Schlussformeln - und deren inzwischen selbständiger Bedeutungsgehalt - führt dazu, dass bereits im Fehlen einer Schlussformel ein -negativ besetzter -"Geheimcode" liegen kann. Dies war wohl auch der Gedanke der Klägerin. Die Rechtsprechung sagt dazu an anderer Stelle, dass dort, wo andere Arbeitgeber eine Auskunft erwarten, auch eine stehen sollte. Diese bezieht sich aber auf Führung und Leistung. Das Fehlen einer Schlussformel kann daher als neutral zu werten sein. Letztlich wird sich eine Beurteilung am restlichen Zeugnisinhalt ausrichten müssen.

Quelle: BAG Pressemitteilung Nr. 08/01 vom 20.02.01

Dank des Arbeitgebers und gute Wünsche für die Zukunft?

Die Klägerin war bei den Beklagten als Sachbearbeiterin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete auf Wunsch der Klägerin. In dem Arbeitszeugnis beurteilten die Beklagten Führung und Leistung der Klägerin und bescheinigten ihr, sie habe die übertragenen Aufgaben immer zuverlässig und gewissenhaft zur vollsten Zufriedenheit erfüllt. Die Klägerin hat das Zeugnis als unvollständig beanstandet und verlangt, folgende Schlußformel aufzunehmen:

Wir bedauern ihr Ausscheiden und danken ihr für die stets gute Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir Frau H. alles Gute und weiterhin viel Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf eine Erklärung der Beklagten, ihr Ausscheiden werde bedauert, verneint. Die Beklagten seien aber verpflichtet, der Klägerin alles Gute zu wünschen. Sie hätten der Klägerin außerdem im Zeugnis für die stets gute Zusammenarbeit zu danken.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat Erfolg.

Schlußformeln werden in Zeugnissen zwar vielfach verwendet. Ein Anspruch hierauf besteht aber nicht. Nach § 630 BGB (ebenso nach § 73 HGB und § 113 GewO) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Führung und Leistung zu erteilen. Das Zeugnis ist so zu formulieren, daß es aus sich heraus verständlich ist. Es darf deshalb keine "Geheimzeichen" enthalten, aus denen sich eine Distanzierung des Arbeitgebers vom Zeugnistext ergibt. Das Fehlen einer Schlußformel ist kein solches "Geheimzeichen". Die von der Klägerin begehrte Schlußformel betrifft weder Führung noch Leistung des Arbeitnehmers. Sie gehört nicht zu dem gesetzlich bestimmten Mindestinhalt eines Zeugnisses.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Juni 1999 - 14 Sa 1157/98 -

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