Abhängigkeit des Kindergeldes bei ausbildungsbedingtem Mehrbedarf

Die Anrechnung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs des Kindes auf Einkommen und Bezüge ist zulässig, soweit es sich um tatsächliche Aufwendungen handelt, die im Rahmen der Einkünfteermittlung als Werbungskosten zu berücksichtigen wären.

Quelle: Pressemitteilung BFH 4/01

Der Bundesfinanzhof hat im Verlaufe des vergangenen Jahres verschiedene Einzelfragen zur Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes entschieden und zum Grenzbetrag von 12 000 DM (1996 und 1997, jetzt: 14 040 DM) Stellung genommen, bei dessen Überschreiten der Kindergeldanspruch der Eltern entfällt. Hieran anknüpfend sind nunmehr am 14. November 2000 drei weitere Urteile zum Umfang der zu erfassenden Einkünfte und Bezüge und insbesondere zur Kürzung deren Summe um ausbildungsbedingten Mehrbedarf ergangen. Nach dem Urteil VI R 52/98 zählen zu den Einkünften und Bezügen des Kindes eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch dann, wenn sie an die Stelle von Unterhaltsleistungen eines (verstorbenen) Elternteils getreten sind. Aufwendungen des Kindes für die Kranken- und Pflegeversicherung können aber nicht abgezogen werden.

Im Grundsatzurteil VI R 62/97 wurde entschieden, dass besondere Ausbildungskosten des Kindes bei der Ermittlung des obigen Grenzbetrages von 12 000 DM unabhängig davon abzuziehen sind, ob sie durch Einkünfte oder Bezüge finanziert werden. Besondere Ausbildungskosten sind dem Grunde und der Höhe nach solche tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Kindes, die im Rahmen der Einkünfteermittlung als Werbungskosten zu berücksichtigen wären. In Betracht kommen beispielsweise Studiengebühren, Kosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Ausbildungsplatz, Aufwendungen für Arbeitsmittel usw. Dagegen ist ein erhöhter Lebensbedarf für Unterkunft und Verpflegung --im Inland wie im Ausland--regelmäßig nicht zu berücksichtigen (VI R 128/00). Mit den Entscheidungen zu den besonderen Ausbildungskosten ist der Bundesfinanzhof erheblich über den Rahmen hinausgegangen, in dem die Verwaltung einen Abzug für möglich hielt.

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