Klauseln in AGB müssen möglichst klar gehalten werden

Zusammenfassung:Der BGH bekräftigte erneut die Geltung des Transparenzgebots, wonach Klauseln in AGB für den Adressaten der AGB, also den Kunden, nach Möglichkeit durchschaubar und nachvollziehbar sein müssen. Anders kann es nur dort sein, wo die Sachlage eine zumutbare Darstellung innerhalb der AGB nicht erlaube.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 38/2001

Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der kapitalbildenden Lebensversicherung entschieden. Ein Verbraucherverband hatte die Klausel zur Überprüfung nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) gestellt, zu denen auch Allgemeine Versicherungsbedingungen gehören.

1. Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel für unwirksam erklärt, mit der das beklagte Versicherungsunternehmen die Folgen einer Kündigung des Vertrags durch den Versicherungsnehmer regelt. Auch enthält diese Klausel Regelungen für den Fall, daß der Versicherungsnehmer die Versicherung zwar aufrechterhalten, aber keine weiteren Beiträge mehr zahlen möchte.

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß die Klausel für den Versicherungsnehmer nicht hinreichend durchschaubar ist. Darin liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot und somit eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers i.S. des § 9 AGBG. Der Bundesgerichtshof hat beanstandet, daß der Versicherungsnehmer der Klausel nicht ausreichend die wirtschaftlichen Nachteile entnehmen kann, die er bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages oder einer Beitragsfreistellung in Kauf nehmen muß.

Zwar hätte der Versicherungsnehmer einer ihm zur Verfügung gestellten Tabelle mit Schwierigkeiten entnehmen können, daß er z.B. bei einer Kündigung in den ersten beiden Jahren nichts ausgezahlt bekommt, seine Beiträge also in vollem Umfang verloren sind. Dies genügt aber den Anforderungen nicht, die an die Klarheit Allgemeiner Versicherungsbedingungen zu stellen sind.

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