Guthaben auf Telefonkarten darf nicht verfallen

Die Gültigkeitsbeschränkung von Telefonkarten sei zwar grundsätzlich zulässig, wenn berechtigte Interessen des Ausstellers bestünden. Es ist aber eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, wenn das vielleicht noch vorhandene Restguthaben ersatzlos verfällt. Ausblick: In der Praxis wird der Aussteller entweder den ausgewiesenen Restbetrag rückerstatten müssen oder eine Gutschrift erteilen müssen. Die massiven Probleme mit Karten- und Guthabenfälschungen werden sich nun auf den Erstattungsbereich ausweiten.

Bundesgerichtshof zur Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten

Quelle: Pressemitteilung 43/2001 vom 12.06.01

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden: Die mit dem Verfall eines Restguthabens verbundene Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten ist gemäß § 9 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) unwirksam.

nach oben

Die beklagte Deutsche Telekom AG vertreibt Telefonkarten zum Preis von 12 DM und 50 DM, mit denen der Nutzer an öffentlichen Fernsprechern Telefonate in entsprechendem Umfang führen kann. Während die früher ausgegebenen Telefonkarten keinen Hinweis auf eine begrenzte Gültigkeitsdauer enthielten, bringt die Beklagte seit Oktober 1998 auf den Karten den Zusatz "Gültig bis...(Monat/Jahr)" an. Nach Ablauf dieser Frist, die einen Zeitraum von drei Jahren und drei Monaten ab Herstellung der jeweiligen Karte umfaßt, sind die Telefonkarten nicht mehr zum Zwecke des Telefonierens verwendbar; zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchte Guthabenbeträge verfallen ersatzlos.

Gegen die Verwendung dieser Klausel wendet sich der klagende Verbraucherschutzverband mit der Unterlassungsklage aus § 13 AGBG. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat das im Ergebnis bestätigt und hierzu ausgeführt:

nach oben

Die streitige Klausel stelle keine kontrollfreie Leistungsbeschreibung dar, sondern unterliege der Inhaltskontrolle gemäß §§ 9 bis 11 AGBG. Sie schränke nämlich die mit der Telefonkarte verbundene Nutzungsmöglichkeit in zeitlicher Hinsicht ein. Abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts sei die Klausel allerdings eindeutig dahin zu verstehen, daß ein nicht verbrauchtes Restguthaben verfallen solle. Daher liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht vor.

Die Klausel stelle aber eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar und sei deshalb mit § 9 AGBG unvereinbar. Die von der Beklagten angeführten Gründe - Einführung neuer Technologien, Bekämpfung von Kartenmißbrauch - könnten allenfalls die zeitliche Beschränkung der Kartennutzung rechtfertigen. Aus ihnen ergebe sich jedoch keine ausreichende Begründung für den ersatzlosen Verfall eines bei Fristablauf noch vorhandenen Guthabens.

Urteil vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00 -

Neu geschrieben

Hauptnavigation

Sie können die Seite jetzt  oder die Druckvorschau schliessen.Tipps zu Druckeinstellungen: Link Einstellungen Internet ExplorerLink Einstellungen Mozilla FirefoxLink Einstellungen OperaLink Einstellungen Safari

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass unsere Online-Seiten, deren Teil die von Ihnen ausgedruckte Seite ist, lediglich allgemeine Informationen liefern können. Für eine verbindliche Rechtsberatung im konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an uns oder an eine andere zur Rechtsberatung befugte Stelle. Vielen Dank!