Urteil zum Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers

Der BGH stellt fest, daß ein Schenker, der später Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müsse, verarmt im Sinne von § 528 BGB sei. Damit könne ein Rückforderungsanspruch gegen die Beschenkten geltend gemacht werden, der insoweit auch vererblich sei.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 31/2001 vom 25.04.01

Der unter anderem für das Schenkungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in zwei Urteilen vom 25. April 2001 zur Vererblichkeit und zur Abtretbarkeit des Rückforderungsanspruchs des Schenkers nach § 528 BGB Stellung genommen. Nach dieser Vorschrift kann der Schenker, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder die ihm seinen Verwandten oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

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Beiden zugelassenen Revisionen lag folgender Fall zugrunde: Ein Witwer hatte Anfang der 90er Jahre nach dem Tod seiner Frau seinen beiden Töchtern je 17.000,-- DM geschenkt. Ende 1992 wurde er pflegebedürftig und im Altenkrankenhaus der Klägerin gepflegt, ohne die Kosten dafür zahlen zu können. Der Sozialhilfeträger lehnte - unter anderem unter Hinweis auf die Schenkung an die Töchter - eine Übernahme der Pflegekosten ab. Nach dem Tod des Schenkers im April 1994 schlugen die Töchter das Erbe aus. Der für die unbekannten - anstelle der Töchter berufenen - Erben bestellte Nachlaßpfleger trat den Anspruch des Schenkers nach § 528 BGB an die Klägerin ab. Die Klägerin hat (entsprechend ihren jeweiligen Wohnsitzen) die eine Tochter vor dem Landgericht Duisburg, die andere vor dem Landgericht Düsseldorf jeweils auf Zahlung von 17.000,-- DM in Anspruch genommen.

Beide Landgerichte haben die Beklagten verurteilt. Der mit der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg befaßte 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die Berufung der anderen Tochter das Urteil des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage abgewiesen.

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Der Bundesgerichtshof hat im erstgenannten Fall die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung bestätigt und im zweiten Fall das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Er hat sich dabei im wesentlichen auf die Erwägung gestützt, daß das Gesetz es grundsätzlich der Entscheidung des bedürftigen Schenkers überläßt, ob er den Rückforderungsanspruch geltend machen will oder nicht. Der Schenker kann sich mit einem geringeren Maß an Unterhalt begnügen, wenn er sich scheut, das einmal gemachte Geschenk zurückzufordern. Das Rückforderungsrecht ist insofern an die Person des Schenkers gebunden. Der Geltendmachung des Anspruchs durch den Schenker hat der Bundesgerichtshof jedoch den Fall gleichgestellt, daß der Schenker durch die Inanspruchnahme unterhaltssichernder Leistungen Dritter zu erkennen gibt, daß er ohne die Rückforderung des Geschenks nicht in der Lage ist, seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten.

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Konnte der Schenker sich nicht mit dem begnügen, was ihm für seinen Unterhalt noch zur Verfügung stand, sondern war wegen seiner Pflegebedürftigkeit darauf angewiesen, Leistungen Dritter in Anspruch zu nehmen, zu deren Bezahlung er ohne Rückforderung des Geschenks nicht in der Lage war, geht deshalb der entstandene Rückforderungsanspruch auch mit dem Tod des Schenkers nicht unter. Er kann von dem Erben abgetreten werden, um den Zahlungsanspruch des Heim- oder Krankenhausträgers zu erfüllen, der durch die Pflege den Unterhaltsbedarf des bedürftigen Schenkers sichergestellt hat.

Urteile vom 25. April 2001 - X ZR 205/99 und X ZR 229/99 Karlsruhe, den 25. April 2001

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