Kein Vertrauensschutz für betriebliche Altersvorsorge bei neuem Vertrag

Das Bundesarbeitsgericht sagt es deutlich: Die Zeiten werden härter. Angesichts knapper Kassen sind alle zum Sparen angehalten. Wenn kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Zusatzversorgung des Einzelnen erfolge, müsse sich der Berechtigte einer betrieblichen Altersversorgung mit einer ungünstigeren Berechnung aufgrund des Wechsels in einen anderen Tarifvertrag zufrieden geben.

Anmerkung: Ein unverhältnismäßiger Eingriff kann z.B. dann vorliegen, wenn der Betroffene bei Tarifvertragswechsel kurz vor der Rente steht, bzw. seine Ansprüche so stark gekürzt werden, dass die betriebliche Altersversorgung kaum noch einen Effekt hat. Im vorliegenden Fall war der Betroffene selbst mit der jetzt ungünstigeren Regelung immer noch deutlich besser gestellt als ein vergleichbarer Arbeitnehmer ohne Zusatzversorgung.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 83/02 des BAG vom 19.11.02

Abbau einer Überversorgung durch den Rentenversicherungsträger
Der 49 Jahre alte Kläger war zunächst bei einer Ersatzkasse beschäftigt. Er war damit beauftragt, bei Arbeitgebern Betriebsprüfungen durchzuführen. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 30. Juni 1995 übertrug die Betriebsprüfung schrittweise in der Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum 31. Dezember 1998 von den Krankenkassen auf die Rentenversicherungsträger. Sie waren zur Übernahme der mit diesen Aufgaben befaßten Angestellten verpflichtet und traten bei einem Arbeitgeberwechsel in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein. Der Kläger entschloß sich im Jahre 1997, seine Prüfertätigkeit bei der Beklagten - einem Rentenversicherungsträger - fortzusetzen.

Die betriebliche Altersversorgung ist bei der Beklagten tarifvertraglich ungünstiger geregelt als bei den Ersatzkassen. Bei ihnen beläuft sich die Gesamtversorgung gestaffelt nach der Anzahl der Beschäftigungsjahre ohne weitere Einschränkung auf bis zu 75 % des ruhegeldfähigen Bruttogehalts. Der Versorgungstarifvertrag der Beklagten begrenzt die Gesamtversorgung auf 45 % bis 91,75 % des maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts. Insbesondere gegen diese zusätzliche Obergrenze hat sich der Kläger gewandt. Er hat verlangt, daß die Beklagte seine Zusatzversorgung nach wie vor nach den für die Ersatzkassen geltenden Versorgungsbestimmungen berechnet. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Die Tarifvorschriften der Beklagten lösten die Tarifvorschriften der früheren Arbeitgeberin ab. Der Eingriff in die Zusatzversorgung des Klägers ist nicht unverhältnismäßig. Schutzwürdiges Vertrauen des Klägers steht der Ablösung nicht entgegen. Eine Gesamtversorgung von 75 % des ruhegeldfähigen Bruttogehalts stellt angesichts der Entwicklung der Steuern und Sozialversicherungsabgaben eine Überversorgung dar. Alle Sozialversicherungsträger haben die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Dieses haushaltsrechtliche Gebot gilt auch für die Ersatzkassen. Die Krankenversicherung hat als Solidargemeinschaft die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten und wiederherzustellen. Sie dient nicht der Überversorgung ihrer Bediensteten. Die Sozialversicherungsträger haben nicht nur planwidrige, sondern auch planmäßige Überversorgungen auf das im öffentlichen Dienst übliche Niveau zurückzuführen.

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