Trennungsunterhalt auch dann möglich, wenn der "Neue" homosexuell ist

Der BGH hatte den Fall zu entscheiden, ob eine Herabsetzung des Trennungsunterhalts aus Billigkeitserwägungen gerechtfertigt ist, auch wenn der eine Partner der neuen "verfestigten Gemeinschaft" homosexuell ist.

Sofern auf der Seite des zur Unterhaltszahlung Verpflichteten alle Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es nach dem BGH nicht darauf an, ob einer der Partner der verfestigten Gemeinschaft homosexuell ist oder nicht und somit der für eine eheähnliche Gemeinschaft typische Geschlechtsverkehr entfällt. Maßgebend seien die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinschaft, wobei auch in so einer Konstellation eine "verfestigte Gemeinschaft" entstehen könne, die persönlich und wirtschaftlich eheähnlich füreinander einsteht und von einer Zukunftsplanung geprägt ist.

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Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 31/2002 vom 21.03.02

Zum Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn die Ehefrau in einer verfestigten Gemeinschaft mit einem homosexuellen Partner lebt

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Abänderungsklage eines Ehemannes zu entscheiden, mit der er die Herabsetzung des Trennungsunterhalts, zu dem er 1997 verurteilt worden war, erreichen wollte.

Der Kläger hatte geltend gemacht, aufgrund eines Herzinfarkts erwerbsunfähig geworden zu sein und infolge Rentenbezugs nur noch über geringeres Einkommen zu verfügen. Außerdem hatte er sein Abänderungsbegehren darauf gestützt, daß seine Ehefrau mittlerweile eine verfestigte eheähnliche Beziehung zu einem neuen Partner eingegangen sei.

Das Oberlandesgericht hat den Unterhalt aus Billigkeitsgründen herabgesetzt und dabei auf die enge persönliche und wirtschaftliche Verbundenheit zwischen der Ehefrau und ihrem neuen Partner abgestellt. Deren Behauptung, keine eheähnliche Beziehung zu unterhalten, weil ihr Partner homosexuell sei, hat es für unerheblich gehalten. Mit der zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

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Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an seine ständige Rechtsprechung angeknüpft, nach der ein länger dauerndes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem anderen Partner dann zur Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten führen kann, wenn sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, daß sie als eheähnliche Verbindung anzusehen und damit gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Er hat es aus Rechtsgründen nicht beanstandet, daß das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beklagte unterhalte zu ihrem neuen Partner ein Verhältnis, das in seiner persönlichen und wirtschaftlichen Ausprägung und Intensität einem solchen eheähnlichen Verhältnis gleichkomme.

Eine ständige gegenseitige Hilfe und Unterstützung im Alltag, verbunden mit gemeinsamer Freizeitgestaltung und getragen von einem vertrauensvollen freundschaftlichen Verhältnis und vor dem Hintergrund einer langfristigen gemeinsamen Zukunftsplanung, wie sie sich aus der Nutzung des für gemeinschaftliche Zwecke erworbenen Grundstücks und der gemeinsamen Lastentragung hierfür ergebe, gehe über eine bloße Freundschaft weit hinaus.

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In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht hat der XII. Zivilsenat dem Vorbringen der Ehefrau, zwischen ihr und ihrem neuen Partner habe es wegen dessen homosexueller Veranlagung nie intime Beziehungen gegeben, keine Bedeutung beigemessen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Unzumutbarkeit der aus der fortdauernden Unterhaltsverpflichtung erwachsenden Belastung hänge nicht davon ab, ob es zwischen den Partnern zu Intimitäten komme oder nicht. Entscheidend sei vielmehr der Umstand, daß der Unterhaltsberechtigte mit einem Partner in einer verfestigten Beziehung lebe, die Partner ihre Lebensverhältnisse so aufeinander eingestellt hätten, daß sie wechselseitig füreinander einstünden, indem sie sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewährten, und damit ihr Zusammenleben ähnlich gestalteten, wie es sich aufgrund der nach außen dringenden Gegebenheiten auch in einer Ehe darstelle. Eine solche Verbindung rechtfertige grundsätzlich die Annahme, der Berechtigte sei im Rahmen der neuen Partnerschaft wie "in einer Ehe" versorgt.

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Der XII. Zivilsenat ist dem Oberlandesgericht auch in der weiteren Annahme gefolgt, daß der Anspruch auf Unterhalt während des Getrenntlebens der Ehegatten - ebenso wie der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - wegen einer solchen Verbindung ausgeschlossen oder herabgesetzt werden kann. Hinsichtlich der Auswirkungen der fortbestehenden Unterhaltsbelastung auf den Unterhaltsverpflichteten mache es keinen Unterschied, ob die neuen Partner miteinander die Ehe schließen könnten oder nicht.

XII. Zivilsenat, Urteil vom 20. März 2002 - XII ZR 159/00

Karlsruhe, den 21. März 2002

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