Verschweigen der Schwangerschaft beim Einstellungsgespräch

Das BAG entschied in Fortführung und Bekräftigung seiner ständigen Rechtsprechung, dass die Frage nach der Schwangerschaft einer Bewerberin unzulässig sei.

Zum einen führt diese Frage zu einer unzulässigen Geschlechterdiskriminierung, zum anderen sei eine Schwangerschaft stets nur ein temporäres Hindernis, welches an Arbeitsplätzen, an denen die Schwangerschaft die Ausübung des Berufes unmöglich mache, regelmäßig nach einigen Monaten verschwinde.

Kommentar: Diese Entscheidung ist im Ergebnis richtig. Die Begründung jedoch, dass eine Schwangerschaft regelmäßig ein nur vorübergehendes Hindernis sei, ist unvollständig und kann die Erwägungen des Gerichts nicht überzeugend untermauern. Eine Schwangerschaft endet gewöhnlich mit der Geburt des Kindes, was regelmäßig die Wahrnehmung einer Erziehungszeit zur Folge hat. Inwieweit hier eine wirkungsvolle Abgrenzung zu einer dauernden Störung des Arbeitsverhältnisses vorgenommen werden kann, entzieht sich angesichts des regelmäßig jahrelangen Fernbleibens vom Arbeitsplatz einer nachvollziehbaren Begründung. Ab wann ist eine Störung dauernd?

Letztlich folgt das BAG hier einer reinen Wertungsentscheidung, nämlich dem Verbot der Geschlechterdiskriminierung, was zu begrüßen ist. Dies sollte es aber auch so kenntlich machen und nicht vorgeblich objektive Kriterien für seine Entscheidung anführen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 8/03 des BAG vom 06.02.03
Frage nach der Schwangerschaft bei Bestehen eines Beschäftigungsverbotes für die vereinbarte Tätigkeit

Die Parteien schlossen am 3. Mai 2000 einen unbefristeten Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin als Wäschereigehilfin beschäftigt werden sollte. Unter § 8 des von der Beklagten aufgesetzten Vertrags versicherte die Klägerin, sie sei nicht schwanger. Tatsächlich hatte ihre Ärztin bereits am 11. April 2000 eine Schwangerschaft festgestellt. Am 19. Mai 2000 informierte die Klägerin die Beklagte über die Schwangerschaft. Daraufhin focht die Beklagte mit Schreiben vom 8. Juni 2000 den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, daß ihr Arbeitsverhältnis durch die Anfechtung nicht beendet worden sei. Die Beklagte hat eingewandt, die vereinbarte Tätigkeit sei auf Grund gesetzlicher Bestimmungen für Schwangere nicht geeignet. Einen anderen Arbeitsplatz könne sie der Klägerin nicht anbieten. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe genügend auch für Schwangere geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Nach § 123 BGB kann eine Vertragspartei ihre Willenserklärung anfechten, wenn sie durch arglistige Täuschung der anderen Seite zum Vertragsschluß veranlaßt worden ist: Folge der wirksamen Anfechtung ist die Nichtigkeit des Vertrages. Erreicht ein Arbeitnehmer den Abschluß des Arbeitsvertrages durch bewußt falsche Beantwortung von Fragen, die der Arbeitgeber ihm vor Vertragsschluß gestellt hatte, so kann darin eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB liegen. Das gilt aber nicht, wenn die gestellte Frage unzulässig war.

Die Frage der Beklagten nach der Schwangerschaft war hier unzulässig, weil sie eine nach § 611 a BGB verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts enthielt. In Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof sieht das Bundesarbeitsgericht in der Frage nach der Schwangerschaft auch dann eine unzulässige Diskriminierung, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst nicht ausüben kann. Das Beschäftigungshindernis ist in diesen Fällen vorübergehender Natur und führt nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses. Es kam im Streitfall deshalb nicht darauf an, ob überhaupt ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot eingegriffen hätte.

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