Teilzeitbeschäftigte erhalten Urlaubsgeld nur anteilig

Gegen diese Aussage klagte eine Dame und verlor. Sie machte geltend, ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten bei der Bemessung des Urlaubsgelds sei nicht ersichtlich und daher sei ihr als Teilzeitbeschäftigte auch das volle Urlaubsgeld zu zahlen. Damit drang sie aber aus guten Gründen nicht durch.

Das BAG hat zurecht erkannt, dass auch das Urlaubsgeld eine zusätzliche Vergütung für die Arbeitsleistung des Beschäftigen darstelle und daher eine unterschiedliche Behandlung von Voll- und Teilzeitkräften gebilligt. Der erkennende Senat ist übrigens der gleiche Senat, der so genannte Urlaubssenat, der im Urteil AZ: 9AZR 611/99 (= Entscheidung vom 28.08.2001) Urlaubsentgelt in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung als Teil des Arbeitsentgelts qualifizierte.

Zeitanteiliges Urlaubsgeld für Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst

Nach den für Angestellte geltenden Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes haben Vollzeitbeschäftigte Anspruch auf ein Urlaubsgeld. Teilzeitbeschäftigte erhalten als Urlaubsgeld den Teil, der dem Maß ihrer Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten entspricht. Die Klägerin hat diese Regelung für rechtsunwirksam gehalten. Sie benachteilige Teilzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund. Ihre Klage gegen den beklagten Freistaat, für die Jahre 1998 und 1999 das ungekürzte Urlaubsgeld zu zahlen, hatte vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt. Die Tarifnorm (§ 2 Abs. 2 TV Urlaubsgeld-Ost) verstößt nicht gegen das gesetzliche Verbot der Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 1 BeschFG 1985; seit 1. Januar 2001 § 4 Abs. 1 TzBfG). Für die zeitanteilige Bemessung des Urlaubsgeldes besteht ein sachlicher Grund. Das Urlaubsgeld ist keine ausschließlich soziale Leistung des Arbeitgebers; es ist auch eine zusätzliche Vergütung der Arbeitsleistung der Angestellten.

BAG, Urteil vom 15. April 2003 - 9 AZR 548/01 -

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