Rechte aus der Marke "Kinder" und Konkurrenzmarke "Kinder Kram"

Trotz der Ähnlichkeit der durch die Marken geschützten Waren und Dienstleistungen, nämlich Süssigkeiten und des gleichen Wortstamms "Kinder" sah der BGH nicht ohne weiteres eine markenrechtliche Verletzung der Marke "Kinder".

Obwohl gesehen werden muss, dass eine Marke etwas über die Herkunft des Produkts aussagen kann und soll ( siehe die Marken Kinder Schokolade, Kinder Pingui usw.) und so eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich des Ursprungs der angebotenen Waren ( z.B. von der Firma Ferrero, welche u.a. Kinder Schokolade vertreibt) beim Publikum entstehen kann, lehnt der BGH eine Verwechslungsgefahr und damit eine markenrechtliche Verletzung zunächst ab.

Dem Begriff "Kinder" kommt in der Markenwelt mittlerweile der Status eines Serienzeichens zu, da darunter die oben genannten und stark beworbenen Produkte, sowie andere Produkte wie "Kinder Überraschung", "Kinder Bueno", "Kinder Schoko-Bons" usw. vertrieben werden.

Produkte im gleichen Marktsegment, die ähnlich oder gleich lauten, können unter Umständen von der Bekanntheit der Fremdmarke profitieren. Damit dies nicht zu einer unlauteren Ausnutzung fremder (Werbe-)Leistungen führt, wurde der markenrechtliche Schutz entwickelt, der u.a. dafür sorgen soll, dass Marken unterscheidungskräftig sind und die Verwechslungsgefahr mit anderen geschützten Kennzeichen (Marken) ausschliessen.

Die Entscheidung des BGH ist daher für den aussen Stehenden milde überraschend. Da der Text der Entscheidung noch nicht veröffentlicht ist ( Stand 29.08.03) kann nur vermutet werden, dass der BGH von einem im konkreten Fall einschränkten Schutzumfang der Marke ausgeht. Dies mag mit dem Begriff "Kinder" zusammenhängen, der, da sich die unter den Marken beworbenen Produkte hauptsächlich an Kinder richten, eine überwiegend beschreibende Wirkung zukommen mag, als auch an der prägnanten und jahrzehntelang bekannten grafischen Ausgestaltung, die die Unterscheidungskraft der Marke wesentlich auch auf die optische Wahrnehmung stützt. Erhebliche Abweichungen in der grafischen Gestaltung könnten daher eine Verwechslungsgefahr ausschließen. Der BGH hat die Sache zur weiteren Prüfung zurückverwiesen.

nach oben

Quelle: Pressemmiteilung des BGH Nr. 102/2003 vom 29.08.03

Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über den Streit zu entscheiden, ob ein Hersteller von Schokoladenprodukten, der sich die Marke "Kinder" hatte schützen lassen, gegen die Bezeichnung "Kinder Kram" eines anderen Süßwarenherstellers vorgehen kann.

Die Klägerin ist Inhaberin der farbigen Wort-/Bildmarke "Kinder", die seit 1991 für Schokolade eingetragen ist. Die Beklagte verfügt über die 1998 eingetragene Marke "Kinder Kram".

Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, unter der Marke "Kinder Kram" Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren anzubieten. Das Oberlandesgericht Köln hat in der Verwendung der Bezeichnung "Kinder Kram" eine Verletzung der Markenrechte der Klägerin gesehen und das begehrte Verbot ausgesprochen.

nach oben

Der Bundesgerichtshof ist dem nicht gefolgt, sondern hat die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er ist allerdings aufgrund der Eintragung der Bezeichnung "Kinder" im Markenregister von der Wirksamkeit der Marke der Klägerin ausgegangen. Den der Marke vom Berufungsgericht zuerkannten weiten Schutz gegen Verwechslungsgefahr hat der Bundesgerichtshof verneint. Nach seiner Ansicht kommt allein dem Wortbestandteil "Kinder" für Schokolade im Streitfall kein markenrechtlicher Schutz gegenüber der angegriffenen Bezeichnung "Kinder Kram" zu. Ob die Klagemarke auch unter Berücksichtigung ihrer graphischen Gestaltung aufgrund ihrer Benutzung eine für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bedeutsame erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat, bedarf weiterer vom Berufungsgericht vorzunehmender tatrichterlicher Prüfung.

Urteil vom 28. August 2003 - I ZR 257/00

Neu geschrieben

Hauptnavigation