Ausweisung der Landesmesse Stuttgart im Regionalplan ist rechtmäßig

Der Streit der Messegegner gegen die zu errichtende Fildermesse, die die bisher in Stutgart selbst gelegenen, aber veralteten Messeeinrichtungen ersetzen soll, hat bisher nicht zum gewünschten Erfolg geführt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass bei übergeordneten Interessen die Selbstverwaltungsrechte sowie die Planungshoheit der vom Regionalplan betroffenden Gemeinden beschränkt sein können.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 22/2003: BVerwG 4 CN 9.01 15.05.2003

Ausweisung der Landesmesse Stuttgart im Regionalplan ist rechtmäßig

Der Regionalplan des Verbandes Region Stuttgart weist auf dem Gebiet der in der südlichen Nachbarschaft von Stuttgart gelegenen Stadt Leinfelden-Echterdingen eine etwa 100 ha große Fläche für den Bau der neuen Landesmesse und die Erweiterung des Flughafens Stuttgart aus. Der geplante Messestandort liegt nordwestlich des Flughafens zwischen der Autobahn A 8 und der Bundesstraße 27 (am "Echterdinger Ei"). Die Stadt hat sich im Wege der Normenkontrolle gegen die gebietsscharfen Standortausweisungen zu Wehr gesetzt und geltend gemacht, der Regionalplan verletze ihr Selbstverwaltungsrecht und ihre städtebauliche Planungshoheit. Auf ihrem Gebiet seien mit der A 8, der B 27 und dem Internationalen Flughafen bereits drei große Infrastrukturmaßnahmen verwirklicht worden. Mit dem Messestandort werde die Grenze einer zumutbaren Gesamtbelastung überschritten. Die Standortplanung durchkreuze ihre eigenen planerischen Vorstellungen für den Regionalen Grünzug zwischen A 8 und B 27. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hatte die Klage abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Stadt Leinfelden-Echterdingen zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass gebietsscharfe Standortausweisungen für Infrastrukturvorhaben in einem Regionalplan zulässig sind, wenn überörtliche Interessen von höherem Gewicht eine Einschränkung der kommunalen Planungshoheit rechtfertigen, Standortalternativen fehlerfrei erwogen werden und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird. Die Standortentscheidungen für die Landesmesse und die Flughafenerweiterung erfüllten diese Voraussetzungen. Der Träger der Regionalplanung habe bei der Standortwahl insbesondere die Bedeutung der Region Stuttgart als Wirtschaftsstandort, die Nähe zur Landeshauptstadt, die verkehrsgünstige Lage am Flughafen und die Anbindung an das überregionale Fernstraßennetz berücksichtigt. Angesichts dieser Lagevorteile liege auch keine gleichheitswidrige Sonderbelastung der Stadt Leinfelden-Echterdingen im Vergleich zu anderen Gemeinden in der Region vor.

Über die endgültige Zulassung der Landesmesse ist damit noch nicht entschieden. Der Regionalplan schafft allein die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Zulassung und untersagt insbesondere die Errichtung der Messe an einem anderen Standort. Ob die Messe an dem jetzt vorgesehenen Standort in rechtlich zulässiger Weise errichtet werden darf, entscheidet sich dagegen erst in einem anschließenden Planfeststellungsverfahren. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mittlerweile am 12. April 2003 einen entsprechenden Planfeststellungsbeschluss erlassen, gegen den beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben worden ist.

BVerwG 4 CN 9.01 Urteil vom 15. Mai 2003

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