Schriftform einer Befristung vor Arbeitsantritt

Das BAG hat klargestellt, dass das Erfordernis der Schriftform eines Arbeitsvertrags, der eine Befristung enthält, nur dadurch erfüllt werden kann, dass der Arbeitsvertrag bereits vor vereinbartem Arbeitsantritt schriftlich geschlossen ist. Eine nachträgliche Heilung durch einen später schriftlich niedergelegten Arbeitsvertrag kommt nicht in Betracht. Der Arbeitsvertrag ist somit als unbefristet anzusehen.

Anmerkung: Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Es gibt allgemeingesetzliche Regelungen, die eine Heilung eines Formmangels nachträglich zulassen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das BAG mit Rücksicht auf die Schutzvorschriften zum Arbeitsrecht zu Gunsten des Arbeitnehmers die spezialgesetzliche Regelung eng ausgelegt hat, mit der Folge, dass eine nachträgliche schriftliche Niederlegung des Inhalts, insbesondere der Befristung des Arbeitsvertrags, nicht möglich ist.

Damit hat das Gericht gewürdigt, dass insbesondere bei bereits begonnenen Arbeitsverhältnissen ein tatsächliches Ungleichgewicht zu Lasten des Arbeitnehmers entstehen kann, der z.B. aus Sorge um seinen Arbeitsplatz einer Befristung nachträglich zustimmt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 88/04 des Bundesarbeitsgerichts
Schriftform der Befristung - Unterzeichnung des Arbeitsvertrags nach Arbeitsantritt

Nach § 623 BGB in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (seit 1. Januar 2001: § 14 Abs. 4 TzBfG) bedurfte die Befristung eines Arbeitsvertrags der Schriftform. Diese ist nicht gewahrt, wenn die Parteien zunächst nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag vereinbaren und sie diesen Vertrag einschließlich der Befristungsabrede nach Antritt der Arbeit schriftlich niederlegen. Die nur mündlich vereinbarte Befristung ist mangels Schriftform nach § 125 Satz 1 BGB nichtig mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung des Vertrags führt nicht zur Wirksamkeit der Befristung. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu einer zunächst nur mündlich vereinbarten und zehn Tage nach Arbeitsantritt schriftlich festgehaltenen Befristung entschieden.

Der Kläger war vom 1. November 2000 bis zum 31. Oktober 2002 als Sachbearbeiter im Bundesvermögensamt beschäftigt. In dem Vorstellungsgespräch im Oktober 2000 hatte ihm der Amtsvorsteher mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis für zwei Jahre befristet sei. Nachdem der Kläger die Arbeit am 1. November 2000 aufgenommen hatte, unterzeichneten die Parteien am 10. November 2000 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der die befristete Beschäftigung bis 31. Oktober 2002 vorsah. Die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Befristung gerichtete Klage hatte beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Auf Grund der vor Beginn der Beschäftigung nur mündlich vereinbarten Befristung ist zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Am 10. November 2000 haben die Parteien keinen neuen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen, sondern nur den bisherigen mündlichen Arbeitsvertrag schriftlich niedergelegt. Darin liegt weder die nachträgliche Befristung des bislang unbefristeten Arbeitsvertrags, noch eine Bestätigung der formnichtigen Befristung iSv. § 141 BGB.

BAG, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 -
Vorinstanz: LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Februar 2004 -

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