Arbeitgeber muss in der Stellenausschreibung das Diskriminierungsverbot beachten

Es erschien eine Anzeige in einer Zeitung, in der nach einer weiblichen Juristin gesucht wurde. Ein (männlicher) Rechtsanwalt bewarb sich auf die Stelle und wurde nicht genommen. Er macht nun Schadensersatzansprüche nach § 611a BGB geltend.

Der Arbeitgeber wendet nun ein, er habe die falsche Stellenausschreibung so nicht veranlasst. Vielmehr habe die seinerzeitige Bundesanstalt für Arbeit die Stellenanzeige in der abgedruckten Form gefertigt.

Das Bundesarbeitsgericht läßt diese Argumentation nicht gelten. Gründe führt es in seiner Pressemitteilung nicht an. Per 19.02.04 war die Entscheidung noch nicht veröffentlicht. Die Gründe könnten folgende sein:

Es ist die Pflicht des Arbeitgebers, eine korrekte Stellenanzeige zu veranlassen.Bedient er sich dabei fremder Stellen ausserhalb seines Betriebs, muss er nach allgemeinen Grundsätzen sicherstellen, dass nur eine korrekte Stellenanzeige tatsächlich veröffentlicht wird, etwa durch Kontrolle. Das besondere Vertrauen, das die Bundesanstalt für Arbeit geniesst, rechtfertigt mangelnde Kontrolle nicht, denn die Verbotsnorm richtet sich nicht gegen die BfA, sondern gegen den Arbeitgeber selbst. Die BfA selbst ist von der Verbotsnorm auch betroffen, aber nur, wenn sie in ihrer Eigenschaft als potentielle Arbeitgeberin eine Stelle ausschreibt.

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 8/04 vom 05.02.04

Verantwortung des Arbeitgebers bei veranlasster geschlechtsdiskriminierender Ausschreibung der Bundesagentur für Arbeit

Nach § 611a Abs. 2 BGB hat ein Bewerber einen Anspruch auf Entschädigung, wenn er wegen seines Geschlechts nicht eingestellt wird. Macht der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Als Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung kommt ua. eine geschlechtsspezifische Stellenausschreibung in Betracht. Bedient sich der Arbeitgeber zur Ausschreibung dritter Stellen oder Institutionen, sind ihm deren geschlechtsspezifische Ausschreibungen zuzurechnen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber eine Stellenanzeige durch die Bundesagentur für Arbeit veranlasst und er im Nachhinein vorträgt, diese habe von sich aus die geschlechtspezifische Form der Stellenausschreibung gewählt.

Im Streitfall bewarb sich ein Rechtsanwalt auf eine lediglich in weiblicher Form abgefasste Stellenanzeige der beklagten Rechtsanwaltskanzlei, die sich zur Bewerbersuche der Bundesagentur für Arbeit (damals Bundesanstalt für Arbeit) bedient hatte. In der Stellenanzeige war eine "Volljuristin", auch "Wiedereinsteigerin in Teilzeit" gesucht worden. Den nachträglichen Einwand der Kanzlei, die Formulierung der Stellenausschreibung beruhe auf einem Fehler der Bundesanstalt, ließ der Senat nicht gelten. Er hob damit klageabweisende Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies den Streit an das Landesarbeitsgericht zurück, welches nun die Höhe der Entschädigung festzusetzen hat.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 Sa 259/02 -

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