Freigestelltes Betriebsratmitglied behält Anspruch auf Dienstwagen

"Ärgerlich" genug, dass Arbeitgeber, die in der Regel 200 Personen ( §§ 37, 38 BetrVG) und mehr beschäftigen, mindestens ein Betriebsratmitglied für die Durchführung der Betriebsrattätigkeit freistellen müssen, d.h., dieser Betriebsrat muß seine Arbeitsleistung nicht erbringen und erhält gleichwohl vollen Lohn. Der Betriebsrat behält dabei zusätzlich seinen Anspruch auf einen Dienstwagen, wenn dieser arbeitsvertraglich vereinbart war und der Dienstwagen auch für die private Nutzung zugelassen war. Dies ist konsequent, denn der Dienstwagen gilt dann als ein Bestandteil des Einkommens und dieser so genannte geldwerte Vorteil muß entsprechend versteuert werden.

Insoweit enthalten die Urteile nichts Überraschendes. Ist der Dienstwagen aber nur für betriebliche Belange zu verwenden, stellt sich die Sachlage möglicherweise anders dar. Grund: Ein geldwerter Vorteil ist dem Arbeitnehmer dann nicht zugewachsen, er erbringt seine Arbeitsleistung, z.B. als Kurier, mit Mitteln des Arbeitgebers. Entsprechend fiele der Anspruch für die Dauer der Freistellung weg, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart ist.

Dabei bleibt zunächst die Frage offen, welchen Anspruch auf Weiterbenutzung des KFZ ein freigestelltes Betriebsratmitglied haben könnte, welches für mehrere, örtlich verschiedene Betriebsstätten des Arbeitgebers zuständig ist.

Hier könnte bei mangelnder Anbindung der Betriebsstätten an den öffentlichen Nah- und Fernverkehr ein Anspruch auf Beibehaltung des Fahrzeugs bestehen. Zwar muß der Arbeitgeber gem. § 40 BetrVG die Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats tragen und damit auch die Kosten der Personenbeförderung von einer Betriebsstätte zur anderen. Unter Umständen ist dem Betriebsrat aber die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel dann nicht zumutbar, wenn er aufgrund erhöhten Zeitbedarfs seine Tätigkeit nicht mehr sinnvoll oder nur noch eingeschränkt ausüben kann.

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 43/04 vom 23.06.04
Privatnutzung eines Dienstwagens durch freigestelltes Betriebsratsmitglied

Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, wenn und soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratstätigkeit erforderlich ist. Deshalb hat ein von der beruflichen Tätigkeit vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied Anspruch auf die weitere private Nutzung eines Dienstwagens, wenn ihm vor der Freistellung zur Durchführung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit ein Dienstwagen überlassen worden war und er das Fahrzeug auch privat nutzen durfte. Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist als Sachbezug Teil des Vergütungsanspruchs, der dem Arbeitnehmer wegen der Freistellung als Betriebsratsmitglied nicht entzogen werden darf.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit als Vertriebsdisponent einen Pkw überlassen, den er auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil wurde versteuert. In dem Nutzungsvertrag ist bestimmt, dass die Gebrauchsüberlassung im Falle der Freistellung von der Dienstpflicht entschädigungslos endet. Nachdem der Kläger als Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 2 BetrVG vollständig von der beruflichen Tätigkeit freigestellt worden war, gab er den Dienstwagen nach Aufforderung der Beklagten zurück. Seine Klage auf die erneute Überlassung eines Pkw zur privaten Nutzung sowie Schadensersatz wegen der vorübergehend entgangenen Nutzungsmöglichkeit hatte letztinstanzlich beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger während der Dauer seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied einen Pkw zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen und den durch die Vorenthaltung des Dienstwagens entstandenen Schaden zu ersetzen.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Juni 2004 - 7 AZR 514/03 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 4. Juli 2003 - 11 Sa 190/03 -

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