Widerrufsrecht bei Internet-auktionen

Im behandelten Fall hat sich ein Verbraucher auf ein Widerrufsrecht berufen, wie es jedem zusteht der als Verbraucher mit gewerblichen Anbietern Verträge schließt welche unter das Fernabsatzgesetz fallen.

Der gewerbliche Anbieter eines teuren Armbands bei der Internet-plattform ebay machte geltend, der Erwerber sei zur Zahlung verpflichtet, schließlich habe es sich um eine Auktion gehandelt, bei der das Höchstgebot den Zuschlag erhalte.

Der BGH hat diese Auffassung abgelehnt. Die Art und Weise der Vertragsgestaltung lasse diesen Schluss nicht zu. Ausserdem seien Verbraucher entsprechend der Wertung des Gesetzgebers besonders schutzbedürftig, so dass der Ausschluss des Rückgaberechts bei Auktionen sehr eng auszulegen sei.

Fazit: Gewerbliche Händler bei ebay müssen sich nun auf einen verstärkten Rücklauf von durch Verbraucher "ersteigerten" Waren gefasst machen.

Kommentar: Wie schon in der Ebay-Auto-Entscheidung ein paar Jahre vorher, wo der BGH den gewerblichen Anbieter eines neuen Fahrzeugs zur Herausgabe verpflichtete, obwohl der Zuschlag erheblich unter Neupreis erfolgt war, sah der BGH hier die kaufrechtliche Komponente eines solchen Vertrags: Mit Einstellung eines Artikels - und gemäß den Ebay-AGB, verpflichtet sich der Anbieter bei Abgabe eines (Höchst-)Gebots durch einen Interessenten zu dessen Annahme, unabhängig davon, wie hoch oder niedrig das Gebot tatsächlich war.

Für den BGH hat somit die kaufvertragliche Komponente deutlich überwogen. Die genauere Urteilsbegründung bleibt abzuwarten. Indes ist jetzt schon sichtbar, dass der BGH der zunehmenden Bedeutung des Internethandels und damit auch des Schlupflochs "Auktion" Rechnung tragen will.

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Quelle: Pressemitteilung des BGH Nur. 127/04 vom 03.11.04

Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen gewerblicher Anbieter (eBay)

Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß Verbrauchern, die im Rahmen sog. Internet-Auktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht.

Der Kläger, der gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken handelt, stellte auf der Internetseite der Firma eBay International AG (eBay) ein "15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR" zur Versteigerung ein. Der Beklagte gab innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot ab, verweigerte dann jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Händlers war in den Vorinstanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen.

Gemäß § 312 d Abs. 1 BGB steht einem Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aufgrund eines Fernabsatzvertrages bezieht, grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zu. Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156)" geschlossen werden. Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Internet-Auktion von eBay mit der Begründung verneint, hier liege aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses nicht die Form der Versteigerung vor, die in § 156 BGB geregelt sei und damit unter die Ausschlussregelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB falle.

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Gemäß § 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. An einem solchen Zuschlag fehlte es bei der vorliegenden Internet-Auktion von eBay. Der Vertrag kam hier durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten - also nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB - zustande. Solche Formen des Vertragsschlusses, die von § 156 BGB abweichen, werden, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, nicht von dem Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfaßt.

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Dafür sprächen zunächst die ausdrückliche Bezugnahme im Gesetzestext auf § 156 BGB und der Charakter der Vorschrift als einer - grundsätzlich eng auszulegenden - Ausnahmebestimmung. Darüberhinaus fordere aber auch der Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechts eine enge Auslegung der Ausschlussregelung, da der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internet-Auktion von einem gewerblichen Anbieter erwerbe, den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig sei wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes.

BGH, Urteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03 -

Karlsruhe, den 3. November 2004

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