Einseitige Zinsänderung durch Banken bei langfristigen Sparverträgen?

Aufgrund der Klage eines Verbraucherverbandes entschied der BGH, dass die Verwendung von einseitigen Zinsänderungsklauseln durch Banken grundsätzlich zulässig sei. Jede einseitige Zinsänderung sei der Bank aber nicht möglich. Dem Verbraucher muß ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der Zinsänderung bleiben, dergestalt, dass die Bank anhand von Bezugsgrössen wie zum Beispiel den Finanzierungssätzen am Kapitalmarkt ihre Zinsänderung rechtfertigen muss.

Als Rechtsfolge ergibt sich hieraus, dass die unwirksame Klausel durch eine zu ersetzen ist, die den beiderseitigen Interessen möglichst nahe kommt. Zwar gilt für AGB grundsätzlich das Verbot der so genannten -geltungserhaltenden Reduktion-, wonach der AGB-Verwender nicht risikolos eine unwirksame Klausel verwenden darf.

Indessen ist es nach der Rechtsprechung des BGH auch nicht beabsichtigt, dem Kunden einen völlig unangemessenen Vorteil durch den kompletten Wegfall der Klausel zu schaffen. Hier ist nach einer Vertragsauslegung zu suchen, die beiden Parteien, hätten sie denn die Unwirksamkeit der Klausel gekannt, sachgerecht erschienen wäre.

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Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. Nr. 18/2004 vom 17.02.04

Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Wirksamkeit einer Formularklausel in einem Prämiensparvertrag zu entscheiden, die der beklagten Sparkasse ein uneingeschränktes Leistungsbestimmungsrecht für die Höhe des Zinssatzes einräumt.

Der klagende Verbraucherverband verlangt die Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in sogenannten Combispar-Verträgen mit Verbrauchern: "Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekanntgegebenen Zins für das Combispar-Guthaben." Die unbefristeteten Combispar-Verträge sehen die gleichbleibende monatliche Einzahlung eines bei Vertragsschluß vereinbarten Sparbeitrags bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist und der Verfügung über höchstens 3.000 DM monatlich vor. Neben den Zinsen wird eine Prämie versprochen, die erstmalig nach drei Jahren in Höhe von 5 % der Jahressparleistung gewährt wird und stufenweise ansteigt bis zu 20 % der Jahressparleistung nach 10 Jahren. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos.

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Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Die beanstandete Klausel ist nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Danach muß eine Leistungsänderungsklausel unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar sein. Das setzt eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen kann, und erfordert jedenfalls bei langfristig angelegten Verträgen auch, daß für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen besteht.

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Diesen Anforderungen wird die angegriffene Klausel nicht gerecht. Das auch bei Sparverträgen anerkennenswerte Interesse der Kreditinstitute, ihre Zinssätze den veränderlichen Gegebenheiten des Kapitalmarktes nicht nur bei Neuabschlüssen, sondern auch bei bestehenden Verträgen anzupassen, macht bei den langfristig angelegten Combispar-Verträgen eine völlig unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis des Kreditinstituts für den Sparer nicht zumutbar. Einem Kreditinstitut ist bei langfristig angelegten Sondersparformen wie dem Combi-Sparen zuzumuten, unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarktes diejenigen oder eine Kombination derjenigen auszuwählen, die den Gegebenheiten seines Geschäfts mit den Combispar-Einlagen möglichst nahe kommen, und sie zum Maßstab für künftige Zinsänderungen zu machen.

Urteil vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03

Karlsruhe, den 17. Februar 2004

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