Urlaubsanspruch eines THW-Helfers bei Einsatz während Urlaub

Im Sommer 2002 kam es zu einem Elbe-Hochwasser, welches der Kläger als Helfer des THW, einer nicht rechtsfähigen Bundesanstalt, in seiner Urlaubszeit bekämpfte. Aufgrund § 3 THW Helferrechtsgesetz verlangte er, dass ihm die vier Tage Einsatzzeit als Urlaub wieder gut geschrieben würden. Das BAG bejahte dies, im Unterschied zu den Vorinstanzen, mit Recht.

Der zum Dienst herangezogene Arbeitnehmer kann in seiner tatsächlich angefallenen Dienstzeit seinen Erholungsurlaub, der in Arbeitsverhältnissen zur Erhaltung der Arbeitskraft gewährt werden muss, nicht zur Erholung nutzen. Im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die keine Dienstverpflichtung zu erfüllen haben, wäre er schlechter gestellt. Genau dies verbietet aber § 3 THW Helferrechtsgesetz.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.05.2005 Nr. 24/05
Elbehochwasser: Nachgewährung von Urlaub für Einsätze beim Technischen Hilfswerk während des Erholungsurlaubs

Ein ehrenamtlicher Helfer des Technischen Hilfswerks (THW), der während seines Erholungsurlaubs zu einem Einsatz herangezogen wird, hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Nachgewährung der Urlaubstage, an denen er für das THW Dienst verrichten muss.

§ 3 THW Helferrechtsgesetz verbietet eine Benachteiligung von Arbeitnehmern, die an Einsätzen des THW teilnehmen: "Teilnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis ... erwachsen". Ein derartiger Nachteil wäre es, wenn der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch als erfüllt ansehen könnte, obwohl der Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubs zum Dienst für das THW herangezogen wurde.

Der Kläger ist beim beklagten Landkreis als technischer Angestellter beschäftigt. Er hat sich zum ehrenamtlichen Dienst im THW verpflichtet. In der Zeit vom 19. August bis 6. September 2002 gewährte ihm der beklagte Landkreis Erholungsurlaub. Während dieses Urlaubs wurde er zu einem mehrtägigen Einsatz des THW einberufen. Bei diesem Einsatz gelang es, das Elbehochwasser im Landkreis Lüchow-Dannenberg einzudämmen. Der THW-Helfer beantragte anschließend bei dem beklagten Landkreis für die Dauer des Einsatzes die Nachgewährung des "ausgefallenen" Erholungsurlaubs. Das wurde jedoch abgelehnt.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die zur Durchsetzung des Urlaubsanspruchs erhobene Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers war erfolgreich. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den beklagten Landkreis verurteilt, dem Kläger vier Urlaubstage aus dem Jahre 2002 nachzugewähren.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Mai 2005 - 9 AZR 251/04 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 8. März 2004 - 5 Sa 1312/03 -

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