Unterrichtungspflichten bei einem Betriebsübergang

Die Abkoppelung ganzer Betriebsteile ist in den letzten Jahren in Mode gekommen. Hierbei werden die Arbeitnehmer zusammen mit den Betriebsteil an eine neue Firma, welche vielerorts erst dafür gegründet wurde, übertragen. Es war nicht selten, dass die Übertragung innerhalb weniger Jahre die Insolvenz der übernehmenden Firma zur Folge hatte. Folge: Die Arbeitsplätze fielen verzögert weg.

Die Risiken einer solchen Übertragung sollen den Arbeitnehmern durch die Vorschrift des §613a BGB deutlich gemacht werden. Die Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf möglichst vollständige und richtige Aufklärung. Erscheint Ihnen das Risiko zu groß, können Sie dem Übergang ihres Arbeitsvertrags auf die neue Firma widersprechen. Im entschiedenen Fall war die Auskunft unvollständig und fehlerhaft. Das Bundesarbeitsgericht urteilte daher, dass eine fehlerhafte Information durch die an der Übertragung beteiligten Unternehmen die Widerrufsfrist nicht in Gang setzen könne. Folge: Der Arbeitnehmer gewann seine Klage auf Feststellung, dass er noch beim alten Arbeitsgeber beschäftigt sei.

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Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 81/06 vom 14.12.2006

Unterrichtungspflichten bei einem Betriebsübergang, Widerspruchsfristen

Nach § 613a Abs. 5 BGB ist ein Arbeitnehmer vom bisherigen Arbeitgeber oder vom neuen Betriebsinhaber über einen Betriebsübergang zu unterrichten. Die Unterrichtung dient dazu, dem betroffenen Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung des Widerspruchsrechts zu geben. Unter anderem muss sorgfältig über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs informiert werden. Eine Unterrichtung, die den Arbeitnehmer fehlerhaft über die Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Betriebsinhabers über Verpflichtungen gem. § 613a Abs. 2 BGB informiert, ist nicht ordnungsgemäß, so dass sie die einmonatige Frist des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses gem. § 613a Abs. 6 BGB zu widersprechen, nicht auslöst.

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Der Kläger war bei der Beklagten im Bereich „Field Service“ beschäftigt. Der „Field Service“ ist zuständig für die Wartung von Kundengeräten und sonstigen Wartungsleistungen, welche im Wesentlichen auf der Grundlage von Wartungsverträgen erbracht werden. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Geschäftsbereich „Field Service“ ab dem 1. Januar 2004 auf die e. GmbH übergehen werde. Der Kläger arbeitete ab diesem Zeitpunkt bei der e.GmbH. Spätestens ab Sommer 2004 geriet die e. GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Ab September 2004 suchte die Beklagte einen anderen Servicepartner. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Am 5. November 2004 stellte die e. GmbH Insolvenzantrag.

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Mit seiner Klage macht der Kläger den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten über den 31. Dezember 2003 hinaus geltend. Er ist der Ansicht, sein Widerspruch sei rechtzeitig erfolgt, da er nicht ordnungsgemäß über die schlechte wirtschaftliche Lage der e. GmbH unterrichtet worden sei. Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Widerspruch sei verspätet.

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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Senat den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten festgestellt. Das Unterrichtungsschreiben war schon deshalb nicht ordnungsgemäß, weil es fehlerhaft über die Haftung der Veräußerin und der Erwerberin nach § 613a Abs. 2 BGB informierte. Es war deshalb nicht geeignet, die Widerspruchsfrist zum Laufen zu bringen. Der Widerspruch des Klägers war daher wirksam.

BAG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 8 AZR 763/05 -
Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2005 - 15 Sa 355/05 -

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