Postmortaler Schutz - kinski-klaus.de

§22 KUG schützt das Recht am eigenen Bild einer Person mindestens 10 Jahre über den Tod hinaus. Die Wahrnehmung des Rechts obliegt in diesem Zeitraum den Erben, bzw. Nachkommen des oder der Verstorbenen.

Der BGH macht in seiner Entscheidung deutlich, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht zwar sowohl ideelle als auch vermögenswerte Bestandteile enthalte, aber nicht in gleichem Maß die Nutzungen den Rechteinhabern vorbehalte wie es im Urheberrecht denkbar sei. Insbesondere sollte durch die Ausübung des Rechts keine Kontrolle oder Steuerung der öffentlichen Auseinandersetzung mit dem oder der Verstorbenen geschaffen werden. Bei der Abwägung, ob der ideelle oder vermögenswerte Schutzbereich des Urheberpersönlichkeitsrechts verletzt sei, müssten auch die Rechte Dritter, insbesondere Presse- und Kunstfreiheit, Berücksichtigung finden.

Der Schutz des Persönlichkeitsrechts sei hinsichtlich der vermögenswerten Bestandteile auf die Zehnjahresfrist beschränkt, hinsichtlich der ideellen Bestandteile könne der Schutz auch darüber hinaus reichen.

Aus diesem Urteil ergibt sich, dass nicht jede öffentliche Auseinandersetzung mit verstorbenen Personen der Zustimmung der Nachkommen oder Erben bedarf. Auch wenn zum Beispiel eine Ausstellung über diese Person durch Eintrittsgeld in gewisser Weise kommerzialisiert ist, heißt das noch nicht, dass dies die vermögenswerten Interessen des Verstorbenen berühren muss. Nur die Abwägung im Einzelfall wird hier Klarheit bringen können.

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Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 05.10.2006 Nr. 132/2006

Streit um Domain-Namen "kinski-klaus.de"

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der u. a. zuständig ist für Rechtsstreitigkeiten über ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, das vom Berechtigten kommerziell verwertet wird, hatte über einen Schadensersatzanspruch zu entscheiden, dem ein Streit um den Domain-Namen "kinski-klaus.de" zugrunde lag.

Die Kläger sind die Erben des am 23. November 1991 verstorbenen Klaus Nakszynski, der unter dem Künstlernamen Klaus Kinski sehr bekannt geworden ist. Die Beklagten haben den Domain-Namen "kinski-klaus.de" zur Registrierung angemeldet und dazu benutzt, um für eine von ihnen veranstaltete Ausstellung über Klaus Kinski zu werben. Die Kläger haben dies mit Abmahnungen beanstandet und die Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen gefordert. Die Beklagten hätten in ihr absolutes Recht an der Vermarktung der Prominenz von Klaus Kinski eingegriffen. Mit ihrer Klage haben die Kläger als Schadensersatz die Erstattung der Abmahnkosten verlangt.

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Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Die Abmahnungen seien rechtsmissbräuchlich gewesen, weil die Kläger die geltend gemachten Ansprüche auch in einer Weise hätten durchsetzen können, die die Beklagten weniger mit Kosten belastet hätte. Das Landgericht hat die Klage auch deshalb als unbegründet angesehen, weil die Kläger den Beklagten nicht verbieten könnten, für eine Ausstellung zu werben, die das Interesse an Klaus Kinski als Person der Zeitgeschichte befriedigen solle.

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Der Bundesgerichtshof hat die (vom Landgericht zugelassene) Revision zurückgewiesen. Die Kläger hätten keine Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts von Klaus Kinski. Das postmortale Persönlichkeitsrecht schütze allerdings mit seinen vermögenswerten Bestandteilen, die den Erben zustünden, auch vermögenswerte Interessen; eine Rechtsverletzung könne dementsprechend auch Schadensersatzansprüche der Erben begründen (BGHZ 143, 214 - Marlene Dietrich; vgl. dazu nunmehr auch BVerfG, Beschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04).

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Die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts behielten dem Erben jedoch nicht in gleicher Weise wie die Verwertungsrechte des Urheberrechts bestimmte Nutzungshandlungen vor. Es müsse vielmehr jeweils durch Güterabwägung ermittelt werden, ob der Eingriff durch schutzwürdige andere Interessen gerechtfertigt sei oder nicht.

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Die Befugnisse des Erben aus den vermögenswerten Bestandteilen des postmortalen Persönlichkeitsrechts leiteten sich zudem vom Verstorbenen als Träger des Persönlichkeitsrechts ab und dürften nicht gegen dessen mutmaßlichen Willen eingesetzt werden. Sie sollten es nicht ermöglichen, die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk der Person zu kontrollieren oder gar zu steuern. Eine Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts könne deshalb nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen könne.

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Im vorliegenden Fall hat der I. Zivilsenat einen Anspruch wegen eines Eingriffs in die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts schon deshalb nicht für gegeben erachtet, weil dieser Schutz mit dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Tod von Klaus Kinski erloschen sei. Er hat damit die für den postmortalen Schutz des Rechts am eigenen Bild in § 22 KUG festgelegte Schutzdauer von zehn Jahren auf den Schutz der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts übertragen.

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Die gesetzliche Begrenzung der Schutzdauer des Rechts am eigenen Bild beruhe nicht nur auf dem Gedanken, dass das Schutzbedürfnis nach dem Tod mit zunehmendem Zeitablauf abnehme. Sie schaffe auch Rechtssicherheit und berücksichtige das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit, sich mit Leben und Werk einer zu Lebzeiten weithin bekannten Persönlichkeit auseinandersetzen zu können. Der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ende damit nicht insgesamt nach zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen des Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts bestehe er fort. Über derartige Ansprüche sei jedoch nach dem Gegenstand des Rechtsstreits nicht zu entscheiden gewesen.

Urteil vom 5. Oktober 2006 – I ZR 277/03

AG Charlottenburg - 204 C 197/02 - Entscheidung vom 9.01.2003 ./. LG Berlin - 52 S 31/03 – Entscheidung vom 30.10.2003;

Karlsruhe, den 5. Oktober 2006

Pressestelle des Bundesgerichtshof

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