Unterscheidungskraft einer Kennzeichnung

In einer soeben eingestellten Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 17.10.06 ging es mal wieder um die Eintragungsfähigkeit einer Wortfolge für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Gegen die abschlägige Entscheidung der Markenstelle wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundespatentgericht, welches zu seinen Gunsten entschied.

Im Wesentlichen ging es um die Frage, ob eine bestimmte Bezeichnung beschreibend für die zu schützenden Waren und Dienstleistungen sei.

Ist die Bezeichunng beschreibend, stellt dies ein Eintragungshindernis dar, weil dadurch ein üblicher, nämlich beschreibender Begriff für für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung zugunsten eines bestimmten Verwenders monopolisiert würde. An beschreibenden Begriffen besteht jedoch ein Freihaltebedürfnis, auch dann, wenn damit nur bestimmte Merkmale oder Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen beschrieben werden.

Die Markenstelle hatte insbesondere kritisiert, dass die Kennzeichnung "Semantics Fit" für bestimmte Waren und Dienstleistungen, nämlich Werbe-, Beratungs,- Forschungs-, und Programmierdienstleistungen keine Unterscheidungskraft hab, weil der Verkehr darin eine beschreibende Angabe sehe. "Semantics fit" hieß nach Ansicht der Markenstelle "Die Bedeutung passend machen" und bezöge sich auf die Leistungen des Unternehmens.

Dem Bundespatentgericht ging das zu weit.

Nach seiner Ansicht reiche nicht jede sinnhaft mögliche Interpretation im gegebenen Zusammnenhang zur Bejahung einer beschreibenden Angabe aus. Die Angabe müsse vielmehr kaum eine andere Deutung zulassen, was bei dem Begriff "Semantics fit", welcher mit einer erheblichen begifflichen Unschärfe versehen sei, eben nicht zutreffe.

Dem BPatG ist zuzustimmen. Die in den letzten Jahren verstärkt restriktive Eintragungspraxis der Markenstellen zeigt sich hier geradezu exemplarisch. Sobald nur ein denkbarer gedanklicher Anknüpfungspunkt zwischen Begriff und Ware oder Dienstleistung existiert, wird gerne eine beschreibende und damit nicht eintragungsfähige Angabe angenommen. Mittlerweile gewinnt man den Eindruck, dass es erforderlich sei einen Begriff als Kennzeichnung zu wählen, welcher unter keinen denkbaren Umständen in einem Sinnzusammenhang mit der zu schützenden Ware oder Dienstleistung stehen kann. Das trifft aber nicht den Willen des Gesetzgebers.

Die vollständige und wesentlich ausführlichere Begründung des Bundespatentgerichts können Sie unter obigem Link abrufen.

AZ des BPatG: 33W (pat) 245/04

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