Datenübermittlung an Schufa ohne Interessenabwägung unzulässig

Zum Vorverständnis: Viele Unternehmen der Waren- und Kreditwirtschaft sind Mitglied bei der SCHUFA. Die als "Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung" gegründeten regionalen Verbände werden seit einigen Jahren durch die SCHUFA Holding AG gesteuert. Weil der weit überwiegende Anteil der Unternehmen Mitglied der SCHUFA ist, ist ihr praktischer Einfluss auf Kreditgewährung oder dessen Ablehnung enorm. Niemand bekommt ohne weiteres Geld wenn er einen SCHUFA-Eintrag hat, denn dieser ist ein mögliches Indiz für einen "faulen Kunden".

Sobald ein Kunde mit einer nicht unerheblichen Zahlungverpflichtung in Rückstand gerät, berichten dies die Mitgliedsunternehmen an die SCHUFA. Der dort erstellte Eintrag bildet ein Finanzprofil einer bestimmten Person. Es handelt sich um "persönliche Daten" im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Freilich kann es viele Gründe geben, warum ein Kunde mit einer Zahlung im Rückstand ist, zum Beispiel jener, dass er denkt zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein und sich darüber mit seinem Vertragspartner streitet.

Hier setzt das Urteil des OLG Düsseldorf an: Die nötige Zustimmung des Kunden zur Weitergabe seiner Daten an die SCHUFA wird üblicherweise formularmäßig erteilt, man denke nur an den offensichtlichen Fall der Lastschriftbelege, welche man an der Supermarktkasse gelegentlich unterschreibt.

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Die formularmäßige Erteilung rechtfertigt aber nach Ansicht des OLG nicht, die Kundendaten ohne Abwägung der Interessen gemäß §4 Abs. 2 BDSG zwischen Kunde und Allgemeinheit an einer Kenntniserlangung hinsichtlich der möglichen Zahlungsunfähigkeit des Kunden an die SCHUFA weiterzugeben.

Das OLG hatte einen Fall entschieden, in welchem es zu überhaupt keiner Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen kam. Die Frage stellt sich, welche Folgen aus einer fehlerhaften Abwägung resultierten. Für den Kunden ist das offenbar: Er erhält einen SCHUFA-Eintrag und damit möglicherweise ein schwerwiegendes finanzielles Problem. Der Kunde könnte nun Mitwirkung zur Löschung des Eintrags bei der SCHUFA klagen, oder um einen Eintrag überhaupt zu vermeiden, die geforderte Summe zunächst bezahlen und später auf dem Gerichtsweg zurückfordern.

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Anhaltspunkte für "überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen", also des Kunden, können sich dort ergeben, wo der Kunde mit seiner Rechtsauffassung nicht offensichtlich im Unrecht ist und seine Zahlungsverweigerung nicht offensichtlich auf Zahlungsunfähigkeit, bzw. grundloser Zahlungsunwilligkeit beruht. Ein geführter Rechtsstreit etwa oder eine aktive vorgerichtliche juristische Auseinandersetzung sollte das Unternehmen stets veranlassen, den SCHUFA-Eintrag erst nach Ablauf eventueller Zahlungsfristen nach einem rechtskräftigen Urteil vorzunehmen. Zu dieser Frage hat das OLG jedoch keine Stellung genommen.

Dem Unternehmen verbleibt jetzt noch die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH.

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Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 14.12.2006

Oberlandesgericht Düsseldorf: Datenübermittlung an Schufa ohne Interessenabwägung unzulässig

Der 10. Zivilsenat hat der Praxis, Kundendaten aufgrund einer generellen Einwilligung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertrages ohne eine Interessenabwägung im Einzelfall oder das konkrete wirksame Einverständnis des Kunden an die Schufa Holding AG weiterzuleiten, eine Absage erteilt.

Im Streitfall hatte der Leasinggeber persönliche Daten des Leasingnehmers an die Schufa gemeldet, nachdem zwischen den Vertragsparteien nach Kündigung des Leasingvertrages über die Höhe der Restforderung Streit entstanden war. Das Landgericht hielt die Datenübermittlung unter Hinweis darauf, dass die Restforderung im Endergebnis getilgt und sich damit als begründet erwiesen habe, für gerechtfertigt und wies die in erster Linie auf den Widerruf der Daten gegenüber der Schufa Holding AG gerichtete Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hat der Senat nun dieses Urteil abgeändert und den Leasinggeber verpflichtet, auf eine Löschung der Kundendaten bei der Schufa hinzuwirken.

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Nach Auffassung des Senats ist eine formularmäßig erklärte Einwilligung zu einem Datentransfer ohne Berücksichtigung der nach dem Bundesdatenschutzgesetz vorgeschriebenen Interessenabwägung vor Weitergabe von Daten unwirksam.

Im konkreten Fall verwiesen die Formularbedingungen zwar auf die nach dem Bundesdatenschutzgesetz gebotene Interessenabwägung. Die danach gebotene Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Leasingnehmers einerseits und den berechtigten Interessen des Leasinggebers bzw. der Schufa Holding AG und der Allgemeinheit an der Kenntniserlangung von Daten zur Zahlungsfähigkeit und -willigkeit andererseits war in dem zu entscheidenden Fall aber gänzlich unterblieben. Sie wäre hier, wie in dem Urteil weiter ausgeführt wird, unter den besonderen Umständen des Einzelfalles überdies zu Gunsten des Leasingnehmers ausgegangen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

(10. Zivilsenat, Urteil vom 14.12.2006 - I-10 U 69/06)

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