Benutzung eines Palm-Organizers im Straßenverkehr verboten

Ein kleines Lehrstück in Sachen Haarspalterei: Mit dem Handy zu telefonieren ist verboten, mit seinem PDA als Fahrer zu arbeiten, zum Beispiel mit einem Windows Taschencomputer oder einem Palm, scheint erlaubt zu sein. Wie gut, dass das OLG feststellte, der PDA habe im vorliegenden Fall auch eine Telefonfunktion gehabt und sei deshalb auch ein Mobiltelefon im Sinne des §23 Abs.1 StVO.

Besteht hier jetzt eine Lücke im System? Eigentlich nicht, denn §1 StVO definiert die Pflichten des Fahrers folgendermaßen:

Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.nachoben

Der Betrieb eines Taschencomputers oder gar eines größeren Computers während der Fahrt kann den Fahrer, wie jedem klar ist, vom Verkehr ablenken. Damit besteht die Gefahr dass der Fahrer den umgebenden Verkehr nicht mehr richtig wahrnimmt und andere durch seine Unaufmerksamkeit gefährdet. Ein Verstoß gegen §1 stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Freilich muss der Verstoß festgestellt werden und auch die Gefährdung. Da ist es doch einfacher gleich einen definierten Ordnungswidrigkeitentatbestand zu haben welchen man anwenden kann.

Warum nur hat der Gesetzgeber das Handy-Verbot in das Gesetz aufgenommen und alle weiteren Geräte nicht erfasst? Mobiltelefone sind mittlerweile eine Massenerscheinung geworden. Wären PDA's zum Zeitpunkt der Gesetzeseinführung eine Massenerscheinung gewesen, wären sie vermutlich auch erfasst worden. So bestand kein akuter Regelungsbedarf, denn immerhin, der §1 StVO ist ja auch noch da.

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Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 04.12.2006

Benutzung eines Palm-Organizers im Straßenverkehr verboten

Dies hat nun das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer Grundsatzentscheidung entschieden und damit einen mit Telefonfunktion ausgestatteten Palm-Organizer einem Mobil- und Autotelefon, deren Benutzung dem Fahrzeugführer im Straßenverkehr untersagt ist, gleichgestellt.

Der 42-jährige Betroffene fuhr im März 2005 mit seinem Kraftfahrzeug in der Innenstadt von Mannheim, wobei er in der rechten Hand einen Palm-Organizer hielt und hierin gespeicherte Daten betrachtete. Dabei wurde er von einer Polizeistreife beobachtet. Das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Mannheim erließ daraufhin gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid in Höhe von 40 Euro. Auf seinen Einspruch sprach ihn das Amtsgericht Mannheim mit Urteil vom 30.06.2005 vom Vorwurf der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons im Straßenverkehr nach § 23 Abs.1 a StVO frei, weil ein Palm-Organizer nicht unter diesen Begriff falle.

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Anders nun der 3. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft: Bei dem mit Mobiltelefonfunktion und Mobilfunkkarte versehenen Palm-Organizer handle es sich entgegen der Meinung des Amtsgerichts um ein „Mobiltelefon“ i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO. Gemessen an allgemeinem Sprachgebrauch und Sprachverständnis lasse sich ein solches Gerät durchaus unter den Begriff des Mobiltelefons subsumieren. Dieses sei zudem nach Ausstattung, Funktion und Zweck zum Führen von Telefonaten geeignet und bestimmt. Dass das Gerät auch über weitere Funktionen verfüge, lasse hingegen dessen Eigenschaft als Mobiltelefon nicht entfallen. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Betroffene das Gerät mittels einer „Twin-Card“ betreibe, die es ihm ermögliche, wahlweise über ein weiteres Mobiltelefon Telefonate zu führen oder entgegenzunehmen.

Auch die Tatsache, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Fahrt das von ihm in der Hand gehaltene und bediente Gerät nicht zum Telefonieren, sondern bei deaktivierter Mobilfunkkarte zum Abfragen des Datenspeichers benutzt habe, führe zu keiner anderen rechtlichen Einstufung des Gerätes. Denn dieses sei auf Grund der eingeführten Mobilfunkkarte auch als Mobiltelefon verwendbar gewesen, auch wenn dieses weitere durchzuführende Bedienungsschritte erfordert hätte. Ob ein „Palm-Organizer“ dann nicht als Mobiltelefon i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO anzusehen sei, wenn eine Mobilfunkkarte nicht in das Gerät eingeführt ist, hat der Senat offen gelassen.

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Aber auch das Tatbestandsmerkmal der „Benutzung eines Mobiltelefons“ i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO sei vorliegend erfüllt. Eine solche liege nicht nur vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet werde, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Nutzung von Bedienfunktionen, etwa als Organisator oder als Internetzugang. Nach Aufhebung des Freispruchs durch den 3. Bußgeldsenat muss das Amtsgericht Mannheim nunmehr erneut über die Bußgeldsache verhandeln. Ein Termin hierfür steht noch nicht fest.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2006 - 3 Ss 219/05 -

Hinweis auf die Rechtslage:

StVO § 23 : Pflichten im Straßenverkehr
(1) ... (1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist (2) ...

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