Atze Schröder darf weiterhin nur als Atze Schröder bekannt sein

Der unter dem Namen Atze Schröder bekannte Schauspieler und Komödiant darf weiterhin anonym bleiben. Darauf erkannte das LG Berlin im Hauptsacheverfahren und bestätigte die Einstweilige Verfügung gegen einen Zeitungsverlag. Das Gericht legte dabei das Spannungsverhältnis Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht richtig aus.

Wesentlich für die Entscheidung des Gerichts dürfte gewesen sein, dass "Atze Schröder" konsequent keine identifizierende Information über sein Privatleben herausgibt und Recherchen oder Veröffentlichungen in diese Richtung regelmäßig unterbindet. Richtigerweise trennt das Gericht daher die "öffentliche" Person des Schauspielers und Komödianten von der Privatperson Mr. X.

Der Fall hätte mit Sicherheit eine andere Beurteilung erfahren, wäre Atze Schröder in der Vergangenheit nicht so konsequent gewesen, denn wer Öffentlichkeit schafft oder zuläßt, kann sich auf einen Schutz vor ihr nur sehr begrenzt berufen.

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Quelle: Pressemitteilung 14/2007 Berlin, 14. März 2007

Landgericht: Zeitungsverlag darf über den Comedian „Atze Schröder“ nur unter seinem Pseudonym berichten

Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin untersagt einem Zeitungsverlag die weitere Verbreitung des bürgerlichen Namens des ausschließlich in Maskerade und mit dem fiktiven Namen „Atze Schröder“ auftretenden Künstlers, Schauspielers und Comedian.

Das Gericht bestätigt mit diesem Urteil einen Beschluss vom 18. Januar 2007, mit welchem dem Verlag bereits in einem Eilverfahren die Veröffentlichung des Namens verboten worden war.

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Die Richter kamen nach der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch zusteht, weil das Geheimhaltungsinteresse des Künstlers in diesem Fall gewichtiger sei als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die Veröffentlichung des bürgerlichen Namens des Schauspielers verletze dessen berechtigtes Interesse an der Wahrung seiner Anonymität außerhalb seines beruflichen Wirkens. Bei der Nennung des Namens der hinter der Kunstfigur stehenden Privatperson handele es sich um eine „Enttarnung“, die der Antragsteller nicht hinnehmen müsse.

Bereits im Jahr 2005 war einem anderen Zeitungsverlag untersagt worden, Bildnisse die den Antragsteller in privaten Alltagssituationen zeigen, zu veröffentlichen (Landgericht Berlin 27 O 26/05; Kammergericht 9 U 71/05).

Schriftliche Urteilgründe liegen noch nicht vor. Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Kammergericht möglich.

(Gesch.-Nr. 27 O 72/07, Landgericht Berlin)

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