Sozialversicherungsfreiheit keine persönliche Eigenschaft eines Arbeitnehmers

Das BAG hatte den Fall zu entscheiden, ob der Wegfall der Sozialversicherungsfreiheit, z.B. als "studentische Hilfskraft" , den Wegfall einer für das Arbeitsverhältnis wesentlichen persönlichen Eigenschaft des Arbeitnehmers bedeutet. So nämlich begründete der Arbeitgeber die Kündigung aus personenbezogenen Gründen.

Das Bundesarbeitsgericht lehnte diese Auffassung ab. Zwar mag die Günstigkeit der Lohnnebenkosten ein wesentlicher Grund für die seinerzeitige Anstellung gewesen sein, jedoch fehle es bei der Kündigung am erforderlichen Bezug des Wegfalls der persönlichen Eignung für eine bestimmte Arbeitsleistung.

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Quelle: Pressemitteilung Nr. 1/07 des Bundesarbeitsgerichts vom 18.01.2007

Wegfall der Sozialversicherungsfreiheit eines Arbeitnehmers kein personenbedingter Kündigungsgrund

Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist die Kündigung eines Arbeitnehmers ua. sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers bedingt ist. Der Arbeitgeber soll das Arbeitsverhältnis auflösen können, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung und Fähigkeiten nicht (mehr) besitzt, um zukünftig die geschuldete Arbeitsleistung ganz oder teilweise zu erbringen.

Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat nunmehr diese Voraussetzungen für den Fall verneint, dass ein für eine Tätigkeit im Gepäckdienst eingestellter (Werk-)Student auf Grund seiner überlangen Studiendauer nach den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen nicht mehr als Student sozialversicherungsfrei ist. Dieser Umstand stellt für die geschuldete Arbeitsleistung kein notwendiges Eignungsmerkmal dar.

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Der Kläger war bei der Beklagten, die einen Großflughafen betreibt, seit 1990 als teilzeitbeschäftigte „studentische Aushilfe“ im Bereich Bodendienste tätig. In seinem Arbeitsvertrag war ua. vereinbart, das Arbeitsverhältnis sei unter Beachtung der Sozialversicherungsfreiheit an den Nachweis eines ordentlichen Studiums gebunden und ende ohne Kündigung in dem Monat, in dem der Kläger exmatrikuliert werde. Im Jahr 2002 verständigten sich die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger darauf, nur bei einer Studienzeit von bis zu 25 Fachsemestern sei von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, das Studium stehe im Vordergrund und deshalb komme noch eine Versicherungsfreiheit in Betracht.

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Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) forderte daher von der Beklagten für den Kläger Sozialversicherungsbeiträge seit dem 1. Januar 1998, weil der Kläger diese Studiendauer überschritten habe. Daraufhin berief sich die Beklagte auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft der vereinbarten auflösenden Bedingung und kündigte vorsorglich zum 31. März 2004.

Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht. Die Sozialversicherungsfreiheit sei keine persönliche Eigenschaft des Arbeitnehmers. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die Parteien hätten die persönliche Eigenschaft des Klägers als sozialversicherungsfreier ordentlicher Studierender zur Grundlage ihres Arbeitsvertrages gemacht. Falle diese Bedingung weg, müsse das Arbeitsverhältnis jedenfalls aus diesem Grund kündbar sein.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2007 - 2 AZR 731/05 - Vorinstanz: Hessisches LAG, Urteil vom 15. April 2005 - 17/6 Sa 907/04 -

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