Domainname kann auf den Namen eines Vertreters registriert werden

Der BGH hatte über die Namensrechte an einer Domain zu urteilen, welche nicht der Namensträger, sondern ein Beauftragter auf sich registrieren ließ. Für den BGH war ausschlaggebend, dass die tatsächlichen Rechtsverhältnisse das Recht an der Domain begründen und nicht allein die registrierten Besitzverhältnisse.

Somit kann jemand auch der berechtigte Inhaber der Domain sein, der nicht der Träger des Namens- oder Markenrechts ist, sondern im Auftrag des Namensträgers, also des eigentlich Berechtigten handelte. Um einen möglichen Mißbrauch durch Domaingrabber und dergleichen vorzubeugen verlangte der BGH aber weiter, dass diese Berechtigung in irgendeiner Form nach außen dokumentiert wird, bzw. leicht nachzuvollziehen ist.

Dabei läßt es der BGH zum Beispiel ausreichen, wenn die Domain tatsächlich durch den Berechtigten selbst genutzt wird, als Firmenhomepage zum Beispiel. Die bloße Vorratshaltung von Domains ohne Wissen und Wollen eines berechtigten Namensträgers bleibt also nach wie vor rechtswidrig.

Stellungnahme: Ein Urteil mit Augenmaß. Nach zivilrechtlichen Grundsätzen sind Rechte, auch solche an einer Domain, regelmäßig übertragbar. Zum Schutz vor Mißbrauch muss jedoch der angeblich Berechtigte nachweisen, dass die Domain mit dem Einverständnis des Berechtigten und für diesen benutzt wird. Dies wird Domaingrabbern nicht gelingen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 21/2007 vom 09.02.2007

Domainname kann auch auf den Namen eines Vertreters registriert werden

Der u. a. für das Namens- und Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob es unter bestimmten Umständen zulässig sein kann, einen fremden Domainnamen für sich zu registrieren.

Der Kläger trägt den Familiennamen Grundke. Er hat sich dagegen gewandt, dass der Domainname "grundke.de" für den Beklagten registriert ist, und hat von diesem die Freigabe des Domainnamens verlangt. Der Beklagte heißt selbst nicht Grundke. Er ist aber von der Grundke Optik GmbH im April 1999 beauftragt worden, diesen Domainnamen registrieren zu lassen und für die Grundke Optik eine Homepage zu erstellen. Bei der DENIC e. G. ist als Inhaber der Domain der Beklagte registriert. Bis auf eine kurze Unterbrechung im Sommer 2001 erschien auf der Homepage "grundke.de" seitdem der Internetauftritt der Grundke Optik.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Domainname letztlich von der Grundke Optik und damit von einem Namensträger genutzt wird. Dagegen hat das Berufungsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Beklagte dürfe auch mit Zustimmung eines Namensträgers den Domainnamen nicht in eigenem Namen registrieren lassen. Die hiergegen eingelegte Revision hatte Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat zunächst bestätigt, dass grundsätzlich schon die Regis-trierung eines fremden Namens als Domainname ein unbefugter Namensgebrauch ist, gegen den jeder Namensträger unter dem Aspekt der Namensanmaßung vorgehen kann. Das gilt jedoch nicht, wenn der Domainname im Auftrag eines Namensträgers reserviert worden ist. Wegen des im Domainrecht unter Gleichnamigen geltenden Prioritätsprinzips, wonach eine Domain allein demjenigen zusteht, der sie zuerst für sich hat registrieren lassen, müssen die anderen Namensträger aber zuverlässig und einfach überprüfen können, ob eine derartige Auftragsreservierung vorlag. Das ist insbesondere der Fall, wenn unter dem Domainnamen die Homepage eines Namensträgers mit dessen Einverständnis erscheint.

Es sind aber auch andere Möglichkeiten denkbar, wie die Auftragsregistrierung gegenüber anderen Namensträgern in prioritätsbegründender Weise dokumentiert werden kann.

Im Streitfall lag bei Registrierung des Domainnamens ein Auftrag der Grundke Optik zur Erstellung ihrer Homepage vor. Diese Homepage wurde auch alsbald freigeschaltet, bevor der Kläger seine Ansprüche geltend gemacht hat. Damit steht der Grundke Optik gegenüber dem Kläger die Priorität für den Domainnamen grundke.de zu, auf die sich der Kläger aufgrund des ihm erteilten Auftrags berufen kann. Dabei ist nicht entscheidend, ob zwischen der Grundke Optik und dem Beklagten ausdrücklich vereinbart war, dass die Registrierung auf den Namen des Beklagten erfolgt.

Für die Priorität der Registrierung des Domainnamens kommt es auf Einzelheiten des Auftragsverhältnisses nicht an, wenn es tatsächlich bestand und etwa durch Freischaltung einer Homepage des Namensträgers nach außen dokumentiert worden ist.

Urteil vom 8. Februar 2007 – I ZR 59/04
LG Hannover - Urteil vom 18.11.2003 – 18 O 300/02
./. OLG Celle- Urteil vom 8.4.2004 – 13 U 213/03
Karlsruhe, den 9. Februar 2007

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