Endrenovierungen in Mietverhältnissen

In manchen Mietverträgen findet sich eine Klausel, die den Mieter bei Auszug zur Renovierung verpflichtet. Wenn der Mieter während der Mietzeit nicht zur Renovierung verpflichtet war, haben einige Gerichte die Verpflichtung zur Endrenovierung für wirksam erachtet. Der BGH hat in seinem Urteil vom 12. September 2007 (Aktenzeichen: VIII ZR 316/06) diese Verpflichtung als unzulässig betrachtet, wenn sie nicht auf den tatsächlichen Zustand der Mietsache Rücksicht nimmt. Das war angesichts der bisherigen Linie des BGH zu Fragen der Schönheitsreparaturen zu erwarten.

Es würde den Mieter unangemessen im Sinne des §307 Abs.1 Satz 1 benachteiligen, weil er unter Umständen Renovierungslasten tragen müsste, die nicht von ihm verursacht sind.

Besonders krass hat sich diese Klausel -abhängig von Bundesland und Gericht- dann ausgewirkt, wenn der Mieter etwa ein oder zwei Jahre vor Auszug die Wohnung frisch renoviert hatte und nun noch einmal renovieren musste.

Die Benachteiligung bei einem solchem Umstand ist augenfällig. Die juristische Literatur hatte diesen Schritt mehrheitlich schon lange vollzogen. Zwar werden dadurch neue Probleme geschaffen, nämlich die Frage, ob und in welchem Umfang nun Schönheitsreparaturen zu leisten sind wenn weder feste Quotenklauseln noch Endrenovierungsverpflichtungen klare Verhältnisse schaffen können, aber auf diese rechtspolitisch wünschenswerte Klarheit in Vertragsverhältnissen nimmt der BGH zurecht keine Rücksicht.

Angesichts der Vielzahl von Mietverträgen und damit der Wichtigkeit solcher Regelungen für den Alltag wäre mehr Klarheit durchaus wünschenswert. Das geht aber regelmäßig zu Lasten der einen oder der anderen Vertragspartei. Und auch das ist rechtspolitisch nicht wünschenswert. Der BGH überläßt es daher dem Markt, eine vernünftige Regelung für die Praxis zu finden.

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