Freispruch eines Wettbürobetreibers

"Was der Staat darf, darf ich auch", dachte sich wohl ein Wettbürobetreiber, als er 2003 ein Wettbüro im Saarland eröffnete. Falsch gedacht, meinte die Staatsanwaltschaft und ging nach einer Niederlage vor dem Landgericht in Revision. Der Bundesgerichtshof erteilte der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft eine Absage.

Hierbei bezog sich der BGH vor allem auf das Urteil des BVerfG vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01), in welchem dieses urteilte, dass es verfassungswidrig sei, wenn der Staat ein Monopol habe, ohne es weisungsgemäß auszufüllen. Der Staat habe vielmehr wie ein gewöhnlicher Marktbeschicker agiert und nicht die Spiel-und Wettsucht bekämpft. Anderen die gleiche marktorientierte Tätigkeit deshalb zu verbieten, sei daher ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit nach Artikel 12 Grundgesetz.

Weil das im Zeitraum der Jahre 2003 und 2004 im Saarland genauso war, hat der erkennende Senat folgende Überlegung seinem Urteil zugrunde gelegt, Zitat:

Unter diesen Umständen vermag nach Auffassung des Senats - jedenfalls in Fällen, die sich vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ereigneten (sog. Altfälle) - der bloße Verstoß gegen das Verbot, ohne behördliche Erlaubnis als Privater Sportwetten anzubieten oder zu vermitteln, die Verhängung von Kriminalstrafe nicht zu rechtfertigen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofsvom 16.08.2007.

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