Zur Haftung des Admin-C

Zwei sich widersprechende Urteile sind kürzlich ergangen: Das LG Hamburg entschied mit Urteil vom 05.04.2007, Az. : 327 O 699/06), dass der Admin-C für auf einer Webseite begangene Rechtsverletzungen als Mitstörer haften kann. Das LG Dresden entschied mit Urteil v. 09.03.2007 - Az.: 43 O 128/07 genau entgegengesetzt. Welcher Ansicht ist nun zu folgen? Welche praktischen Konsequenzen ergeben sich daraus?

Beiden Fällen lag eine Verletzung des Wettbewerbsrechts zugrunde, wodurch auch grundsätzlich der Admin-C, dessen inländischer Wohnsitz Bedingung ist für eine Registrierung der Domain bei der Denic, als so genannter "Mitstörer" in Anspruch genommen werden kann, auch wenn er selbst die Wettbewerbsverletzung nicht begangen hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Mitstörerhaftung dann bestehen, wenn der Mitstörer auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte und ihm entsprechende Prüfungspflichten obliegen. (ambiente.de) Pflichten der Denic oder der Volltext der Entscheidung via bundesgerichtshof.de (pdf-Datei).

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LG Hamburg, Urteil vom 05.04.2007, Az. : 327 O 699/06

Quelle: Kanzlei Kähler & Kollegen, Hamburg (pdf-Datei)

Das LG Hamburg sah das ursächliche Verhalten des Admin-C vor allem in seiner Tätigkeit als Admin-C, denn ohne dessen inländischen Sitz wäre die Domain gar nicht erst eingetragen worden und es wäre nicht zu den Wettbewerbsverstößen durch die Bewerbung von Online-Glückspielen gekommen. Die Firma als Betreiberin der Webseite selbst sitzt im Ausland.

Seine Haftungsverpflichtung ergebe sich aus seiner Stellung: Gemäß den Domainrichtlinien der DENIC, welche nicht zwischen Inhalt der Seite und Administration unterscheiden würden, sei der Admin-C derjenige, der verbindlich über Belange der Domain entscheiden dürfe und müsse. Folglich träfen den Admin-C entsprechende weitgehende Prüfungspflichten. Zitat: Ausgehend auch von diesem Maßstab ist der Beklagte als Störer anzusehen. Nach Ziffer VIII der Domain-Richtlinien der DENIC ist der Admin-C die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Er ist danach befugt, sämtliche Entscheidungen zu treffen.

Dies gälte vor allem dann, wenn bereits der Domainname einen Hinweis auf eventuell bestehende Gesetzesverstöße beinhalte wie das im zu beurteilenden Sachverhalt der Fall war ( casino-poker....de).

Auszug aus den Domainrichtlinien der DENIC:

VIII.
Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und die damit den Ansprechpartner DENICs darstellt. Für jede Domain kann nur ein admin-c benannt werden. Mitzuteilen sind Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des admin-c. Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist der admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. §§ 174 f ZPO; er muss in diesem Falle seinerseits in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift angegeben werden.

Ferner argumentierte das Landgericht, dass gerade das Auseinanderfallen vom Sitz des Admin-C und des ausländischen Sitzes der Betreiberin dem Mißbrauch Vorschub leisten könne, da Wettbewerbsverstöße ausländischer Unternehmen nur sehr schwer verfolgt werden können (obwohl sich die Verstöße gerade im Inland auswirken). Der Admin-C könne sich stattdessen im Innenverhältnis vertraglich gegenüber der Betreiberin absichern und Regreß nehmen. Die Haftung des Admin-C sei auch nicht deswegen zu verneinen, weil er tausende von Webseiten betreue. Dann müsse er eben weniger Webseiten betreuen um seinen Prüfungsverpflichtungen nachkommen zu können.

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Stellungnahme

Das LG Hamburg erlegt dem Admin-C weitgehende Prüfungspflichten des Inhalts einer Webseite auf. Für zumindest erkennbare Gesetzesverstöße soll der Admin-C haften. Dabei verkennt das Gericht, dass zum Zeitpunkt der Domainanmeldung noch keine Gesetzesverstöße begangen sein konnten. Darin aber erschöpft sich aber zunächst der ursächliche Beitrag des Admin-C. Folglich soll der Admin-C verpflichtet sein, den Inhalt einer Webseite regelmäßig auf erkennbare Gesetzesverstöße zu untersuchen - wobei wohl hier von einem Branchenkundigen auszugehen ist, welchem zumindest die Grundregeln des Domain- und Internetrechts nicht fremd sind. In der Regel hat der Admin-C jedoch keinerlei tatsächlichen oder rechtlichen Mittel, auf den Inhalt einer Webseite Einfluss zu nehmen, dies hat nur der Inhaber der Domain. Die zumindest rechtliche Möglichkeit der Einfluss- und Inanspruchnahme verlangt jedoch der BGH in seiner am Anfang zitierten Entscheidung.

Das heben auch die Richtlinien der DENIC nicht auf. Liest man Nr. VIII der Richtlinien richtig, wünscht die DENIC lediglich einen Ansprechspartner, welcher ihr gegenüber verbindliche Aussagen über die Domainverwaltung bzw. Registrierung treffen kann. Ferner teilt die DENIC selbst mit, dass sie lediglich Domains verwaltet und nichts mit deren Inhalten zu tun hat und darüber auch nicht bestimmen kann. Damit ist Nummer VIII der DENIC-Richtlinie untauglich als Begründung einer Verantwortlichkeit des Admin-C für die Inhalte einer Webseite.

Im Ergebnis ist die Entscheidung des LG Hamburg daher abzulehnen.

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LG Dresden, Urteil v. 09.03.2007 - Az.: 43 O 128/07

Quelle: Webhosting und Recht

Das Urteil des LG Dresden beschäftigt sich gleich mit der Störerhaftung des Admin-C und verneint diese. Dem liegt wie in der Stellungnahme weiter oben bemerkt, zu Grunde, dass der Admin-C seiner Stellung nach nicht die Inhalte der Domain beeinflussen kann. Seine einzige Handlungsoption läge in der Niederlegung seines Amtes, wodurch aber die Rechtsverletzung nicht verhindert wird, zumal der Domaininhaber einen neuen Admin-C benennen kann.

Zitat:

Der Admin-C wird danach gezwungen, die Inhalte aller Webseiten regelmäßig - auch in Bezug auf mögliche Änderungen - zu prüfen, um im Fall eines Wettbewerbsverstoßes seine Funktion zu beenden, falls der Domaininhaber eine Beseitigung des wettbewerbswidrigen Inhalts verweigert. Das ist dem Admin-C unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung, nämlich Ansprechpartner der DENIC in Bezug auf die die Domain betreffenden Angelegenheit zu sein, nicht zumutbar.
....
Diese Prüfungspflichten würden weit über die Aufgabe hinausgehen, welche dem Admin-C durch DENIC zugedacht ist. Damit wird nicht ausgeschlossen, dass die Haftung eines Admin-C für wettbewerbswidrige Inhalte der Webseite bei Vorliegen besonderer Umstände in Frage kommen kann. Solche Umstände sind im konkreten Fall nicht vorgetragen.

Stellungnahme

Dem LG Dresden ist zuzustimmen. Die Rolle des Admin-C ist nicht die eines inhaltlich Verantwortlichen für eine Webseite. Seine Rolle ist die des verläßlichen Ansprechpartners in rein administrativen Domainangelegenheiten der DENIC gegenüber und nicht mehr. Zwar ist dem LG Hamburg zuzugeben, dass insbesondere die Erlangung und Vollstreckung von Urteilen gegenüber Domaininhabern mit Sitz im Ausland erschwert ist und dies Anreiz zum Mißbrauch bietet. Dem gegenüber steht die derzeitige Rechtsprechung und Gesetzeslage, welche für eine Haftung des Admin-C für Inhalte der Webseite keinen Raum läßt. Rechtssicherheit besteht im Punkt der Haftung des Admin-C aber nicht: Sich widersprechende Urteile machen eine sichere Prognose schwer. Bereits Urteile verschiedener Oberlandesgerichte:OLG Koblenz (Urt. v. 25. Januar 2002 - Az.: 8 U 1842/00)
OLG München (Urt. v. 20.04.2000 - Az.: 6 U 5868/99)
jeweils die Haftung verneinend,
sowie
OLG Stuttgart, Beschl. vom 01.09.2003, 2 W 27/03
hier die Haftung bejahend,
sind bezüglich der Haftung des Admin-C uneins. Aus Rechtsgründen wird hier der Ansicht des LG Dresden der Vorzug gegeben.

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