Haftung des Admin-C II

Nach den kontroversen Urteilen zur Haftung des Admin-C in der letzten Zeit scheint sich nun eine Richtung in der Beantwortung der Frage abzuzeichnen, ob und wie der Admin-C einer Webseite für die rechtswidrige Inhalte einer Domain haftet. Das OLG Hamburg entschied sich dagegen.

Mit ähnlichen Gründen, die bereits das LG Dresden für richtig erkannt hat und dem wir uns angeschlossen hatten (siehe obigen Link).

Das OLG Hamburg stellte in einem Fall, die Störerhaftung von google betreffend richtig fest, dass dem Admin-C aus seiner Stellung als Admin-C heraus keine Rechte zukommen, die Inhalte der Domain selbst betreffend.

Es führte weiter aus, dass bereits der für die Annahme einer Störerhaftung erforderliche maßgebliche Beitrag des Admin-C in Frage stehe, da dem Admin-C keine zumutbaren Möglichkeiten zur aktuellen und zukünftigen Vermeidung von rechtswidrigen Inhalten der Domain zur Verfügung stünden.

Es sei dem Admin-C insbesondere nicht zuzumuten, die Domain zur Verhinderung aktueller oder zukünftiger rechtswidriger Inhalte zu kündigen oder dem Betreiber der Webseite mit der Kündigung zu drohen.

Solange dem Admin-C keine speziellen technischen Möglichkeiten zur Verhinderung oder Vermeidung eventuell rechtswidriger Inhalte zur Verfügung stünden, sei er nicht haftbar zu machen.

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Fazit: Das Hanseatische OLG hat sich unserer Auffassung nach richtig entschieden. Mit diesem aktuellen Urteil überwiegen die Urteile diverser Oberlandesgerichte, die Haftung des Admin-C für rechtswidrige Inhalte einer Domain ablehnend, deutlich. Sofern der Admin-C keinen Zugriff auf die Inhalte der Webseite hat oder sonstige zumutbare Einflussmöglichkeiten, ist er von einer inhaltlichen Haftung befreit.

Quelle: Medien, Internet und Recht Dokument Nr. 1246, Urteil des Hanseatischen OLG vom 22.05.2007, AZ: 7 U 137/06.

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