BGH zu Informationspflichten im Fernabsatzhandel

Für den Gewerbetreibenden bilden eine Reihe von Gesetze und Verordnungen den rechtlichen Rahmen seiner Tätigkeit. Dazu kommt die eine oder andere EU-Richtlinie. Wer nicht alles kennt und befolgt, setzt sich der Gefahr einer Abmahnung aus. Der BGH hat gleich in zwei Entscheidungen dazu Stellung genommen.

Im Urteil vom 4. Oktober 2007, Aktenzeichen: I ZR 143/04 beschäftigte sich der BGH mit der Frage, wie im Versandhandel die Anforderungen der Preisangabenverordnung zu erfüllen seien. Diese verlange in §1 Absatz 6 die leicht erkennbare Angabe von Mehrwertsteuer und weiteren Preisbestandteilen, wie z.B. Versandkosten.

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Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Verbraucher mittlerweile an den Internetversandhandel gewöhnt sei, insbesondere davon ausgehe, dass die Mehrwertsteuer im Preis enthalten sei, sowie regelmäßig auch Versandkosten zum Produktpreis hinzu kämen.

Daher resümierte der BGH, dass diese Preisbestandteile nicht zwingend auf der jeweiligen Produktseite zu sehen sein müßten, es reiche aus, wenn der Verbraucher vor Einleitung des Bestellvorgangs Kenntnis von diesen Angaben erhielte.

Gleichzeitig stellte der BGH ausdrücklich fest, dass die Erwähnung dieser Bestandteile in den AGB des Unternehmens oder auf einer besonderen Seite, die mit dem konkreten Angebot nichts zu tun hat, nicht ausreicht.

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Vor Auslösung eines Bestellvorgangs muss dem Verbraucher also von den konkreten Angaben nach der Preisangabenverordnung Kenntnis verschafft werden.

Ebay-Händler und andere Onlinehändler dürfen sich also freuen. In einer Entscheidung des OLG Hamburg aus dem Frühjahr 2007, wir berichteten, wurde der Begriff der Preisklarheit deutlich enger gesehen. Nach der älteren Entscheidung sollte es nicht einmal ausreichen, wenn Versandkosten und Mehrwertsteuer zwar auf der Angebotsseite enthalten gewesen seien, aber nicht unmittelbar dem Preis zugeordnet.

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In der zweiten Entscheidung des BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 22/05, entschied der BGH, dass die nach § 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV notwendige Information über die geltenden Gewährleistungsbestimmungen dann unterbleiben könne, wenn die vertragliche Regelung der gesetzlichen entspricht. Der Versandhandel müsse auch nicht gesondert darauf hinweisen, dass die gesetzliche Regelung gelte. Insoweit sei kein besonderes Interesse des Verbrauchers an dieser Information erkennbar.

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