Vodafone geht gegen Kopplung von T-Mobile des Iphone und 24_Monatsvertrag vor

Nichts genaues weiß man noch nicht. Gestern wurde T-Mobile eine von der Konkurrentin Vodafone beantragte Einstweilige Verfügung zugestellt. Diese betrifft das Angebot der Telekomtochter, das begehrte IPhone von Apple nur zusammen mit einem 24-Monatsvertrag verkaufen zu wollen. Vodafone ärgert sich darüber und behauptet, es könne nicht sein, dass das Iphone nur bei T-Mobile erworben werden könne. Zurecht? Oder ist darin nur der Ärger zu sehen, dass man selbst das exklusive Vertriebsrecht für Deutschland nicht erhalten hat?

Grundsätzlich ist jeder Hersteller darin frei, ob und wie er seine Produkte vertreibt. Er kann sein Produkt an jeden verkaufen der sich dafür interessiert oder jemanden mit dem Vertrieb beauftragen. Er kann auch exklusive zeitliche oder räumliche Lizenzen vertreiben wie im vorliegenden Fall.

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T-Mobile verkauft, was man so hört, nicht nur das Iphone exklusiv in Deutschland, sondern schüttet an Apple auch noch einen Anteil an den Mobilfunkeinnahmen aus. Für beide Parteien offenbar ein lukratives Geschäft.

Apple stellt die Exklusivität seiner Vertriebspartner über ausgefeilte Softwaremechanismen im Iphone sicher, die bisher noch nicht auf Dauer umgangen werden konnten.

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Vodafone hätte auch gerne ein Stückchen dieses Kuchens und beschwert sich darüber, dass die Kopplung von Iphone und 24-Monatsvertrag mit T-Mobile wohl nicht rechtens sei. Was ist daran dran?

Nach unserer Auffassung: Vermutlich nichts.

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Kopplungsgeschäfte sind nach der UWG-Reform im Jahr 2004 grundsätzlich zulässig und nur in Mißbrauchsfällen verboten. Ein Verbotstatbestand kann bei unrichtiger Information des Verbrauchers gegeben sein, welche die Kaufentscheidung des Verbrauchers gerade im Hinblick auf die sowieso schon schwerer zu prüfende Werthaltigkeit des gekoppelten Angebots zum Nachteil des Wettbewerbs beeinflusst. Ein Unterfall davon ist z.B. mangelnde Preistransparenz (Verschleierung des Werts der einzelnen Leistungen), oder eine nur unvollständige Information des Verbrauchers.

Wenn man davon ausgeht, dass T-Mobile hier ihre Arbeit ordentlich gemacht hat, verbleiben noch die Verbotstatbestände "unangemessene und unsachliche" Beeinflussung des Verbrauchers sowie die "gezielte Behinderung" von Wettbewerbern oder des Marktes allgemein.

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Eine Werbung mit übertriebener Anlockwirkung, welche "unangemessen und unsachgemäß" wäre, kann den bisherigen Werbemaßnahmen von T-Mobile, soweit sie kurz geprüft wurden, nicht entnommen werden, ebensowenig eine "Marktbehinderung" oder eine "gezielte" Behinderung von Mitbewerbern.

Sicherlich: Das exklusive Vertriebsrecht von T-Mobile in Deutschland verhindert, dass die Wettbewerber das Iphone auch verkaufen dürfen. Das aber ist eine Entscheidung, die zulässigerweise von Apple getroffen werden durfte.

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Es besteht nämlich kein Anspruch von Wettbewerbern darauf, ein vermutlich begehrtes Produkt auch verkaufen zu dürfen. Damit dürfte die Maßnahme von Vodafone nach bisherigem Stand der Dinge eher unter der Rubrik "Heiße Luft" als unter dem Stichwort "begründet" einzuordnen sein.

Update

Das Landgericht Hamburg hat die Einstweilige Verfügung gegen T-Mobile am 04.12.2007 aufgehoben. Nach eigenem Bekunden hat die Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2007 einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder gegen das Kartellrecht nicht mehr anzunehmen vermocht.

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