Nebenkosten müssen transparent sein
Der Leitsatz des BGH lautet wie folgt:
Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung setzt voraus, dass dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart mitgeteilt werden, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind; dem Mieter muss ersichtlich sein, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt worden sind.nach oben
Fehlt es an einer Mitteilung der Gesamtkosten eines bestimmten Kostenanteils, liegt ein formeller Mangel der Abrechnung vor. Die Abrechnung wird dadurch unwirksam.
Nach Ansicht des BGH wird die Abrechnung dadurch nicht insgesamt unwirksam, sondern nur bezüglich der Kostenanteile, welcher dem formellen Mangel unterliegen und wenn diese nicht geklärten Kostenanteile leicht herausgerechnet werden können.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass formelle Mängel innerhalb der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB erfolgen müssen und der Mieter ein zwölfmonatiges Recht zur Einwendung hat.
Die Risiken einer formell unwirksamen Abrechnung gehen daher umso mehr zu Lasten des Vermieters, je länger er sich mit der Mitteilung der Nebenkostenabrechnung Zeit läßt oder lassen muss.