Unfallersatztarife von Autovermietern sind meist zu hoch

Das OLG Köln hat die Berufung eines Autovermieters zurückgewiesen, der nach dem so genannten Unfallersatztarif gegenüber einer Haftpflichtversicherung abrechnen wollte. Dabei stellte das Gericht klar, dass es Grenzen in der zulässigen Bepreisung solcher Angebote gibt.

Inhaltlich führte das OLG aus, dass Unfallersatztarife bis zu 20 Prozent höher liegen können als normale Mietwagentarife. Damit liegt das Gericht auf einer Linie mit der bisherigen Rechtsprechung. Gleichzeitig betonte es aber, dass der Vermieter nicht ohne weiteres den teuersten Tarif ansetzen dürfe und insbesondere auch günstigere Kominationen wie Wochenpreise oder Langzeitmietpreise weiterzugeben habe wenn es absehbar sei, dass die Reparatur oder Ersatzbeschaffung des Kundenfahrzeugs länger als einen oder wenige Tage dauert.

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Eine rechtliche Begründung dieser Entscheidung fehlt in der Pressemitteilung. Letztlich wird man die Entscheidung wohl unter dem Gesichtspunkt der übergegangenen Schadensminderungspflicht ( §254 BGB) des ursprünglich Geschädigten einzuordnen haben: Im vorliegenden Fall hat sich die Autovermietung offenbar die Rechte bezüglich dieser Schadensposition vom Mieter abtreten lassen. Sie muss sich nun entgegenhalten lassen, dass sie dann wie der Geschädigte auch zu einem Handeln verpflichtet ist, welche ein verständiger und wirtschaftlich denkendener Mensch in einer solchen Situation ergreifen würde.( vgl. BGH in NJW 1985, S.2639) Ein solcher Mensch würde nicht den teuersten Tarif nehmen und bei absehbar längerer Mietdauer auch einen günstigeren Langzeitmiettarif wählen.

Schwierig wird die Bewertung dort, wo das Gericht verlangt, dass Autovermieter auch bei erst nachträglicher Ersichtlichkeit einer längeren Reparaturdauer,also aus einer ex post Betrachtung heraus, den günstigsten Tarif anbieten müssen. Bei großen Ketten mögen die Ausführungen des Gerichts (ersparte Aufwendungen des Vermieters) stichhaltig sein, kleine Autovermieter jedoch werden mit dieser Rechtsprechung ihre Probleme haben: Wie sollen sie z.B. das wirtschaftliche Risiko bewerten und ansetzen, wenn sie ein bestimmtes Fahrzeug bereits für Wochenende vermietet hatten und wegen der längeren Reparaturdauer des Fahrzeugs eines anderen Kunden nun dieses Fahrzeug nicht vermieten können?

Hier wird weitere Klärung erforderlich sein.

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Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 02.03.2007

Keine uneingeschränkte Erstattung sog. "Unfallersatztarife"

OLG beschränkt Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen und erleichtert die Berechnung

In einer heute verkündeten Entscheidung hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (Az. 19 U 181/06) die Berufung eines Autovermieters zurückgewiesen, der seinen Kunden nach Verkehrsunfällen Mietfahrzeuge zur Verfügung stellte, dafür aber nach einem erhöhten Tarif sowie nach Tagespauschalen abrechnete. Der Mietpreis für die Ersatzfahrzeuge lag im Schnitt um 100 % über den sog. Normaltarifen. Der Autovermieter hatte sich die Ersatzansprüche abtreten lassen und diese sodann gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend gemacht. Das Oberlandesgericht hat lediglich einen Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif für gerechtfertigt erklärt und den Autovermieter verpflichtet, bei absehbar längerer Reparaturdauer nicht nur nach den - teureren - Tagespauschalen für Mietfahrzeuge abzurechnen, sondern die günstigeren Dreitages- oder Wochenpauschalen zugrunde zu legen.

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In Deutschland haben sich im Mietwagengeschäft unterschiedliche Tarife entwickelt. Wer als Privat- oder Geschäftsmann ein Fahrzeug mietet und dafür selbst zahlt, hat dafür den sogenannten "Normaltarif" zu entrichten. Benötigt der Geschädigte dagegen nach einem Verkehrsunfall einen Ersatzwagen, wird ihm von vielen Vermietern eine sogenannter "Unfallersatztarif" angeboten, der den Normalpreis im Durchschnitt um 100 % übersteigt, wobei auch Aufschläge von 200 % keine Seltenheit sind und die Rechtsprechung sich sogar in Einzelfall schon mit Aufschlägen von 465 % befassen musste.

Die Autovermieter begründen die Aufschläge damit, dass ihnen bei Vermietung von Unfallersatzwagen erhöhte Kosten und Risiken entstehen. Der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat in der Urteilsbegründung einen solchen erhöhten Kosten- und Risikoaufwand bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Grundsatz anerkannt, diesen der Höhe nach aber auf einen pauschalen Aufschlag von 20 % auf die Normaltarife begrenzt. Daneben dürfe der Autovermieter nur noch bestimmte Nebenkosten in Ansatz bringen, etwa die Kosten einer Vollkaskoversicherung für das meist neuwertige Mietfahrzeug sowie die Kosten der Zustellung und Abholung des Mietwagens.

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Nicht gebilligt hat der Senat auch die Abrechnung nach den teureren Tagespauschalen. Der Autovermieter sei vielmehr verpflichtet, bei der Berechnung des Mietpreises von den günstigeren Dreitages- oder Wochenpauschalen auszugehen. Dies gelte nicht nur bei fest vereinbarter Mietdauer von mehreren Tagen, sondern auch dann, wenn das Ersatzfahrzeug für die voraussichtliche Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeuges angemietet werde.

Es sei davon auszugehen, dass sich der Geschädigte in diesem Fall bei der Werkstatt nach der voraussichtlichen Dauer der Reparatur erkundige und diese auch einigermaßen zuverlässig erfahre. Dann dürfe er ein Ersatzfahrzeug nicht nur tageweise anmieten, so dass eine Berechnung der Miete durch Kombination der günstigeren Tarife erfolgen müsse. Dies gelte selbst dann, wenn sich die ursprünglich ins Auge gefasste Mietzeit - zum Beispiel wegen unvorhergesehen längerer Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer - als zu kurz herausgestellt haben sollte.

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Auch dann müsse auf der Basis günstigerer Mehrtagessätze abgerechnet werden, da der Aufwand bei mehrtägiger Vermietung an denselben Kunden selbstverständlich geringer sei als bei mehrmaliger eintägiger Vermietung an verschiedene Kunden, da einmalige Kosten (zum Beispiel für die Vertragsausfertigung, Übergabe, Rücknahme und Reinigung des Fahrzeugs usw.) auch dann nicht wiederholt anfielen.

Im Ergebnis führte dies dazu, dass der Autovermieter statt der verlangten 9.545,- Euro lediglich 5.823,- Euro zugesprochen bekam.

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