Vollständige Preisangabenpflicht auch bei "Sofort Kaufen" Angeboten

Wer schon mal bei Internetauktionshäusern gekauft hat, kennt die "Sofort Kaufen" Angebote, bei denen kein Wettstreit um den Kaufpreis stattfindet, sondern ein fixer Preis genannt wird. Das OLG Hamburg sieht hier die Durchsetzung der Preisangabenverordnung in Gefahr. Das "Sofort Kaufen" Angebot spiegele einen anderen Preis vor, als der, der letztlich zu zahlen ist, wenn man nämlich die Versandkosten hinzuzählt. Das aber ist nach der Preisangabenverordnung (PAngVo) nicht erlaubt. Es muss der Gesamtpreis genannt sein:

Aus § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung:

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).

Da es insbesondere bei ebay bis dato keine Möglichkeit gibt, in umittelbarer Nähe des Preises die Versandkosten unterzubringen, dürfte nach dieser Rechtsprechung ein abmahnfähiges Verhalten vorliegen.

Nach unserer Quelle it-recht-kanzlei.de läßt es das OLG Hamburg auch nicht gelten, dass bei ebay derzeit keine ausreichende Möglichkeit gibt, auf die Gestaltung des Angebots Einfluss zu nehmen und etwa nahe dem Preis die Versandkosten aufzuführen. Es sei Sache des Anbieters, seine gesetzlichen Pflichten zu erfüllen, meint das OLG dazu. Das ist konsequent, führt aber zu einem Dilemma: Wie soll sich der Ebay-Händler nun verhalten?

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Bild einer Ebay-SeiteDas derzeitig typische "Sofort-Kaufen-Angebot bei Ebay sieht etwa so aus: Der Preis besteht nur aus der großen Sofort-kaufen-Angabe. Zusätzliche Kosten sind erst nach einigem Suchen ersichtlich. Der Verbraucher muss zudem noch zusammenzählen.

Mögliches Bild einer neuen Ebay-Seite So könnte es in Zukunft aussehen: Der Sofort-Kaufen-Preis ist klar ersichtlich aus einer Zusammenzählung von Werbepreis und Versandkosten. Aus Platzgründen haben wir auf die Darstellung "inkl. MwSt." verzichtet.

Der Ebay-Händler müsste- um die Gefahr einer Abmahnung zu mindern, jedenfalls spätestens in der Produktbeschreibung in Fettdruck und / oder Großschrift auf Versandkosten und andere Preisbestandteile hinweisen.Nach Ansicht des OLG ist es zu spät, erst in Folgeseiten auf diese Preisbestandteile hinzuweisen.

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Fazit: Das OLG Hamburg gewichtet hier besonders die werbliche Aussage des "Sofort Kaufen" Preises und würdigt den Umstand, dass die Versandkosten selbst für gleiche Artikel bei vielen Händlern extrem unterschiedlich sind. Dem "Sofort Kaufen" Preis kommt somit eine besondere werbliche Bedeutung zu. Ein günstiger "Sofort Kaufen" Preis wurde in der Vergangenheit bei einigen Händlern oft über den Umweg erhöhter Versandkosten wieder "ausgeglichen".

Wer als Ebay-Händler ganz sichergehen will, sollte derzeit auf "Sofort-Kaufen" Aktionen verzichten.

Gewöhnliche Webshops sind von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Preisangabenverordnung schon länger betroffen. Dort legt man einen Artikel in der Regel in einen "Warenkorb" oder "Einkaufswagen" und sieht erst vor der eigentlichen Bestellung den Preis inklusive Versandkosten. Es ist daher zu empfehlen, einen entsprechenden Hinweislink ("Versandkosten") neben den jeweiligen Preis zu setzen. Anders kann es sein, wenn die Ware beim Verkäufer auch vor Ort abgeholt werden kann und dies angeboten wird.

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