Quotenklausel für Schönheitsreparaturen weiter präzisiert

Nachdem die starre Quotenklausel für nicht geleistete Schönheitsreparaturen im Mietrecht bereits für unwirksam erklärt wurde,siehe unser Bericht aus Oktober 2006, hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung weiter verdeutlicht.

Klauseln in Mietverträgen sind stets als AGB zu behandeln. Als solche dürfen sie den Mieter nicht unangemessen benachteiligen, sonst ist die Klausel unwirksam und wird ersatzlos gestrichen.

Eine Klausel benachteiligt nach der Entscheidung des BGH den Mieter dann unangemessen, wenn die Berechnung, wie sich die Quote zusammensetzt, nicht hinreichend nachvollziehbar ist, obwohl eine nachvollziehbare Berechnung und Aufklärung zumutbar gewesen wäre.

So muss zunächst klar sein, dass der Mieter nur den Renovierungsaufwand bezahlen muss, den er verursacht hat. Im vorliegenden Fall war die Wohnung zwar renoviert übergeben worden, aber dem Mieter wurde nicht klar gemacht, dass eine unterdurschnittliche Abnutzung eine Änderung der Quotenberechnung zur Folge gehabt hätte.

Der BGH hat die Frage offen gelassen, ob eine solche Quotenklausel im Falle einer unrenoviert übergebenen Wohnung Bestand gehabt hätte. Man wird annehmen dürfen, dass eine solche Vertragsgestaltung auch bei dokumentierten Anfangsbedingungen im Einzelfall unwirksam sein kann: Bis jetzt hat noch niemand ein verläßliches und allgemeingültiges System zur Bewertung von Abwohnungserscheinungen geschaffen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06

Urteilstext (ab November 2007)

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