Subtile Irreführungen - Die Rabattaktion

Ein großer Elektronik-Discounter hatte Anfang 2007 eine Rabattaktion für Fotogeräte beworben. Für genau einen Tag war diese Warengruppe erheblich billiger zu haben. Der Discounter hatte allerdings nicht darauf hingewiesen, dass nur vor Ort lagernde Produkte vom Rabatt betroffen waren. Das wurde nun als irreführend im Sinne des UWG abgestraft.

Das OLG Stuttgart befand die Aktion in seinem Urteil vom 19.07.07, AZ: 2 U 24/07, als wettbewerbswidrig.
Aus dem Leitsatz zum Urteil:

Es verstößt gegen das Transparenzgebot (§§ 3, 4 Nr. 4 UWG) und ist zur Irreführung geeignet (§§ 3, 5 I, II Nr. 2 UWG), wenn ein Elektro-Discounter in der Werbung für eine auf 1 Tag befristete Rabattaktion für Fotogeräte nicht bekannt gibt, dass der Rabatt nur für an diesem Tag vorrätige, nicht aber für zu bestellende Geräte gewährt wird. Dieser Hinweispflicht wird nicht dadurch entsprochen, dass die Gerätepreise als "Abholpreise" bezeichnet sind.

Diese Ansicht ist zutreffend. Gewöhnlich werden solche Angebote mit einer Einschränkung versehen, nämlich mit einem Sternchen, welches darauf hinweist, dass dieses Angebot nur für Lagerware gilt, z.B. "Nur solange Vorrat reicht". Das, freilich, hat andere Konsequenzen, nämlich, dass der Werbende eine ausreichende Anzahl an den beworbenen Geräten vorhalten muss wenn er sie denn schon bewirbt.

Dieser Grauzone wollte der Discounter wohl ausloten oder er war der Ansicht, dass der beworbene "Abholpreis" bereits ausreichend klarstellte, dass eine bloße Bestellung dieser Produkte an diesem Tag nicht möglich war.

Nach richtiger Ansicht des Gerichts ist die fehlende Klarstellung irreführend. Das beworbene Publikum nimmt das als räumlich eingeschränkt gemeintes Angebot nicht als solches wahr. So aber kann es bei fehlender Verfügbarkeit der begehrten Ware zu "Ersatzkäufen" oder "Frustkäufen" kommen. Das aber stellt einen wettbewerbswidrigen Vorteil zu Lasten anderer Wettbewerber dar.

Quelle: Urteil des OLG Stuttgart vom 19.07.2007, Aktenzeichen: 2 U 24/07, verfügbar über: Justizministerium Baden-Württemberg, Datenbank Landesrechtsprechung

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